VwGH 03.05.1983, 82/14/0297
VwGH 03.05.1983, 82/14/0297
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Aufwendungen für Photogeräte (Filmgeräte) bilden bei Mittelschulprofessoren nur dann Werbungskosten, wenn die Geräte ausschließlich oder ganz überwiegend im Unterricht zum Einsatz kommen (Hinweis auf E , 81/14/0022, und vom , 82/14/0135). |
Normen | |
RS 2 | Ein Lexikon der Malerei verliert auch bei einem Mittelschulprofessor für Geschichte und Geographie nicht den Charakter eines allgemeinbildenden Nachschlagewerkes, das dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen ist (Hinweis auf E , 391/69, VwSlg 4071 F/1970, vom , 1916/71, 4343 F/1972, vom , 3438/80, vom , 81/14/0022 und vom , 82/14/0135). |
Normen | |
RS 3 | Aufwendungen für einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (hier Augengläser) werden nicht deshalb steuerlich absetzbar weil der Gegenstand auch bei der Ausübung des Berufes unentbehrlich ist (Hinweis auf E vom , 391/69, VwSlg 4071 F/1970). |
Norm | EStG 1972 §16 Abs1 Z8; |
RS 4 | Aufwendungen für ein Arbeitsmittel, das durch seinen Gebrauch der Abnutzung unterliegt, können nur in Form der Absetzung für Abnutzung zu Werbungskosten führen. |
Normen | |
RS 5 | Der VwGH ist der Auffassung, daß auch bei der Reise eines Professors für Geographie an der Pädagogischen Akademie des Bundes, die dermaßen gestaltet ist, daß sie nicht einwandfrei die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit erkennen läßt, der Abzug von Reisekosten als Werbungskosten nicht in Betracht kommt. Er sieht also keinen Anlaß, auf Reisen von Professoren einen anderen Maßstab anzulegen als auf Reisen von Angehörigen anderer Berufsgruppen. Der Gerichtshof hält daher auch iS seiner bisherigen Rechtsprechung eine Reise, die nach Programm und Durchführung nicht nur für einen Geographieprofessor, sondern auch für Angehörige anderer Berufsgruppen Anziehungskraft besitzt, nicht für eine weitaus überwiegend beruflich bedingte Reise, und zwar unbeschadet dessen, daß der Geographieprofessor auch aus allgmein interessierenden Programmpunkten beruflich Gewinn ziehen kann. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/14/0154 E VwSlg 5783 F/1983; RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982140297.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-60237