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VwGH 20.09.1983, 82/14/0273

VwGH 20.09.1983, 82/14/0273

Rechtssätze


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Norm
KStG 1966 §8 Abs1;
RS 1
Unter dem Begriff "verdeckte Gewinnausschüttung" werden nach der Rechtsprechung alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen angesehen, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (Hinweis E , 410/77, E , 1632/72 und E , 2325/63).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1217/79 E RS 4
Normen
BAO §21 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs1;
RS 2
Die Bezahlung eines Bilanzgeldes in Höhe eines Monatsgehaltes bei sonst geringfügig unter der monatlichen Entlohnung laut Kollektivvertrag liegendem Monatsgehalt bildet weder einen Umstand, der für die Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung hinreicht noch dafür, die Anerkennung als Angestelltenverhältnis überhaupt zu versagen, weil mit einem Familienfremden ein derartiges Dienstverhältnis nicht begründet worden wäre (Hinweis E , 346/77, VwSlg 5139 F/1977).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140273.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-60231