VwGH 20.09.1983, 82/14/0273
VwGH 20.09.1983, 82/14/0273
Rechtssätze
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Norm | KStG 1966 §8 Abs1; |
RS 1 | Unter dem Begriff "verdeckte Gewinnausschüttung" werden nach der Rechtsprechung alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen angesehen, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (Hinweis E , 410/77, E , 1632/72 und E , 2325/63). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1217/79 E RS 4 |
Normen | |
RS 2 | Die Bezahlung eines Bilanzgeldes in Höhe eines Monatsgehaltes bei sonst geringfügig unter der monatlichen Entlohnung laut Kollektivvertrag liegendem Monatsgehalt bildet weder einen Umstand, der für die Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung hinreicht noch dafür, die Anerkennung als Angestelltenverhältnis überhaupt zu versagen, weil mit einem Familienfremden ein derartiges Dienstverhältnis nicht begründet worden wäre (Hinweis E , 346/77, VwSlg 5139 F/1977). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982140273.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-60231