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VwGH 03.05.1983, 82/14/0154

VwGH 03.05.1983, 82/14/0154

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muß gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (Hinweis auf die Studienreisen betreffenden E , 1935/64, , 662/67 und , 2095/71).
Norm
RS 2
Der VwGH hat die Kosten der Studienreisen, bei denen persönliches Erleben und Förderung des Berufes regelmäßig eng ineinander greifen, nur unter bestimmten Voraussetzungen als steuerlich absetzbare Aufwendungen anerkannt; wobei der Gerichtshof in dieser die Abgrenzung von Beruf und Lebensführung schlechthin betreffenden Frage nicht zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten unterschied (Hinweis auf die E vom , 1608/76, VwSlg 5024 F/1976 und , 591/80).
Normen
RS 3
Der VwGH ist der Auffassung, daß auch bei der Reise eines Professors für Geographie an der Pädagogischen Akademie des Bundes, die dermaßen gestaltet ist, daß sie nicht einwandfrei die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit erkennen läßt, der Abzug von Reisekosten als Werbungskosten nicht in Betracht kommt. Er sieht also keinen Anlaß, auf Reisen von Professoren einen anderen Maßstab anzulegen als auf Reisen von Angehörigen anderer Berufsgruppen. Der Gerichtshof hält daher auch iS seiner bisherigen Rechtsprechung eine Reise, die nach Programm und Durchführung nicht nur für einen Geographieprofessor, sondern auch für Angehörige anderer Berufsgruppen Anziehungskraft besitzt, nicht für eine weitaus überwiegend beruflich bedingte Reise, und zwar unbeschadet dessen, daß der Geographieprofessor auch aus allgmein interessierenden Programmpunkten beruflich Gewinn ziehen kann.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5783 F/1983;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140154.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-60191