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VwGH 18.01.1983, 82/14/0076

VwGH 18.01.1983, 82/14/0076

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die "Überschußrechnung" im Sinne des § 4 Abs 3 EStG 1972 unterscheidet sich von der grundsätzlich vorgesehenen Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs 1 und § 5 EStG 1972) wesentlich. Während nämlich beim Betriebsbermögensvergleich die Änderung im Bestand des Betriebsvermögens über die Höhe des Erfolges entscheidet, ist bei der "Überschußrechnung" grundsätzlich nur die reine "Geldbewegung" (das Zufließen und Verausgaben von Geld oder geldwerten Vorteilen) erfolgswirksam (Hinweis E , 2132/71, VwSlg 4360 F/1972).
Norm
RS 2
Ein Geldeingang erhöht mit seinem Zufließen den Betriebserfolg, sofern er eine Betriebseinnahme darstellt. Betriebseinnahme aber ist ein solcher Geldeingang, der dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebes zufließt und durch den Betrieb (eine betriebliche Leistung) veranlaßt ist (Hinweis hg E , 1046/53, VwSlg 1135 F/1955, vom , 718/56, VwSlg 2125 F/1959 und vom , 1562, 3393/80).
Norm
RS 3
Durch den Betrieb veranlaßt ist auch ein Geldeingang, der im Hinblick auf die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens erfolgt, mag die Zahlung auf Grund eines Kaufvertrages oder eines "Vorvertrages" eingehen und ein Kauf (Verkauf) noch nicht zustandegekommen sein, sofern nur der beabsichtigte Kauf (Verkauf) von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens der Anlaß für die Zahlung ist. Notwendige Rückzahlungen bei nicht zustande gekommenem Vertrag bilden gegebenenfalls Betriebsausgaben.
Norm
RS 4
Die Besteuerung eines Geldeinganges nicht schon im Jahre des Zufließens, sondern erst bei späterem Abschluß eines Vertrages ist der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1972 fremd.
Norm
RS 5
Am Wesen der Betriebseinnahme kann sich auf Grund der Art, wie sie verwendet wurde (zB für Schadensbehebungen) nichts ändern (sh Schubert-Pokorny-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, S 167).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5743 F/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140076.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-60166