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Immunität ausländischer Außenminister?
iFamZ 161/07
Der Beklagte wurde während des Verfahrens vor dem OGH zum Außenminister der Tschechischen Republik bestellt. Daher war von Amts wegen zu prüfen, ob er dadurch auch völkerrechtliche Immunität für zivilgerichtliche Verfahren genießt. In diesem Fall unterläge er nicht der inländischen Gerichtsbarkeit (Matscher in Fasching, Zivilprozessgesetze I2, Art IX EGJN Rz 122, 131; zuletzt 7 Ob 316/00x mwN).
Zur Erörterung dieser Frage holte der Senat schriftliche Äußerungen der Parteien und eine Erklärung des BMJ nach Art IX Abs 3 EGJN ein und führte sodann eine mündliche Revisions- und Rekursverhandlung durch. § 526 Abs 1 ZPO stand der Anberaumung (auch) einer Rekursverhandlung anders als nach der Rechtslage vor der ZVN 1983 (vgl dazu 6 Ob 580/83) nicht entgegen, weil der OGH seither aufgrund von Rekursen nach § 519 Abs 2 ZPO auch durch Urteil in der Sache selbst erkennen kann, wenn die Streitsache zur Entscheidung reif ist. Bedarf es insofern einer Erörterung bestimmter Grundlagen für die Beurteilung einer durch den Eintritt einer gerichtsbekannten Tatsache erst nach Einbringung der Rekurse aufgeworfenen Frage nach dem Vorliegen eines Prozesshindernisses, auf das noch in dritter Instanz von Am...