VwGH 09.03.1982, 82/14/0040
VwGH 09.03.1982, 82/14/0040
Rechtssatz
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Norm | EStG 1972 §16 Abs1 Z7; |
RS 1 | Ausgaben für Kleidung, die ein Angestellter einer Kammer für Arbeiter und Angestellte als Parteienvertreter vor Gericht und im Parteienverkehr in seinem Büro trägt, gehören nicht zu den Werbungskosten, sondern zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben für die Lebensführung (vgl E , 3313/78 und vom , 1419/54). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1982140040.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-60151