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VwGH 09.03.1982, 82/14/0040

VwGH 09.03.1982, 82/14/0040

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §16 Abs1 Z7;
RS 1
Ausgaben für Kleidung, die ein Angestellter einer Kammer für Arbeiter und Angestellte als Parteienvertreter vor Gericht und im Parteienverkehr in seinem Büro trägt, gehören nicht zu den Werbungskosten, sondern zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben für die Lebensführung (vgl E , 3313/78 und vom , 1419/54).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982140040.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-60151