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VwGH 12.01.1983, 82/13/0174

VwGH 12.01.1983, 82/13/0174

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Aufwendungen für den Erwerb eines "Hotel-Zeit-Anteilscheines", mit dem die Nutzung eines Hotelzimmers in einer bestimmten Woche der nächsten 50 Jahre im voraus verbrieft wird, wobei gleichzeitig diese Nutzung durch Weitervermietung einem Treuhänder überlassen wird, sind in wirtschaftlicher Betrachtungsweise trotz ihrer Bezeichnung als Mietvorauszahlung steuerlich als Anschaffungskosten für den Erwerb einer Einkunftsquelle zu behandeln und daher nicht im Jahre ihrer Verausgabung zur Gänze als Werbungskosten absetzbar, sondern nur gemäß § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1972 im Wege der AfA auf die Nutzungsdauer verteilt.
Normen
RS 2
Wirtschaftsgüter sind nach der Rechtsprechung alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art, also etwa auch immaterielle Wirtschaftsgüter und zeitlich begrenzte Rechte. Daß auch Mietrechte zu den Wirtschaftsgütern zählen, hat der VwGH in anderem Zusammenhang bereits mehrfach ausgesprochen (Hinweis auf E , 45/64, VwSlg 3343/F, , 1476/66, VwSlg 3606/F, , 1685/67, VwSlg 3810/F).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5742 F/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982130174.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-60114