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(Erbrechtlich relevante) Abstammungsfrage als Vorfrage?
iFamZ 159/07
Es geht um das gesetzliche Erbrecht einer Nichte als Repräsentantin ihres vorverstorbenen Vaters und erblasserischen Bruders. Aufgrund der Ehelichkeitsvermutung gilt sie als Tochter des Ehemanns ihrer Mutter, ist es aber tatsächlich nicht. Die Abstammungsfrage kann jedoch nicht als Vorfrage in einem anderen Verfahren, etwa in einem Verfahren zu Entscheidung über das Erbrecht nach den §§ 161 ff AußStrG beurteilt werden. Ein nach § 138 ABGB begründetes Abstammungsverhältnis bleibt bestehen, solange es nicht auf dem gesetzlichen vorgesehenen Weg beseitigt wird. Dies kann durch eine Entscheidung nach den §§ 156, 163b iVm § 163 ABGB, durch ein „durchbrechendes“ Anerkenntnis nach § 163e Abs 2 ABGB oder - bei gerichtlich festgestellter Vaterschaft - durch einen Abänderungsantrag nach den §§ 72 ff AußStrG geschehen. Damit ist aber eine selbständige Beurteilung der Abstammung oder Nichtabstammung im Rahmen einer Vorfragenprüfung ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn überhaupt noch keine Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist (Hopf in KBB, § 138a Rz 1).
Anmerkung
Damit setzt der OGH seine langjährige Judikatur, die sich bisher (nach alter Rechtslage) auf das Ehelichkeitsbestreitungsverfahren bezogen hat, fort (6 Ob 52/05...