VwGH 23.02.1983, 82/13/0084
VwGH 23.02.1983, 82/13/0084
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ihrer Begründungspflicht hat die Berufungsbehörde dann, wenn sie lediglich auf die Begründung der Unterinstanz verweist, nur unter der Voraussetzung entsprochen, daß diese Begründung auf alle in dem Rechtsmittel vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen ist und der Oberbehörde keine durch die Begründung der Unterinstanz offengelassene Frage vorgelegt worden ist (Hinweis auf die VJ bei Dolp 2 S 469 f). |
Norm | FinStrG §23 Abs1 idF 1975/335; |
RS 2 | Die Begründung der Entscheidung über das Strafausmaß hat gemäß § 23 Abs 2 und Abs 3 FinStrG auch die Abwägung der Erschwerungsgründe und Milderungsgründe sowie Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu enthalten (Hinweis E VS , 3273/78, VwSlg 10077 A/1980). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982130084.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-60091