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VwGH 23.02.1983, 82/13/0084

VwGH 23.02.1983, 82/13/0084

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §158 idF 1975/335;
FinStrG §162 Abs1 lite idF 1975/335;
RS 1
Ihrer Begründungspflicht hat die Berufungsbehörde dann, wenn sie lediglich auf die Begründung der Unterinstanz verweist, nur unter der Voraussetzung entsprochen, daß diese Begründung auf alle in dem Rechtsmittel vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen ist und der Oberbehörde keine

durch die Begründung der Unterinstanz offengelassene Frage vorgelegt worden ist (Hinweis auf die VJ bei Dolp 2 S 469 f).
Norm
FinStrG §23 Abs1 idF 1975/335;
RS 2
Die Begründung der Entscheidung über das Strafausmaß hat gemäß § 23 Abs 2 und Abs 3 FinStrG auch die Abwägung der Erschwerungsgründe und Milderungsgründe sowie Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu enthalten (Hinweis E VS , 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982130084.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-60091