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Die Gewichtung des Verschuldens der Ehegatten stellt eine Frage des Einzelfalls dar
iFamZ 157/07
Verletzungen der Pflicht zur umfassenden Lebensgemeinschaft - etwa durch Desinteresse am anderen Ehegatten und an einer gemeinsamen Gestaltung der Lebensgemeinschaft - oder Verletzungen der Pflicht zur anständigen Begegnung begründen schwere Eheverfehlungen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Hierbei ist nicht jeder einzelne als Eheverfehlung geltend gemachte Tatbestand für sich allein, sondern das Gesamtverhalten des beklagten Ehegatten, soweit darin eine Eheverfehlung erblickt wird, zu beurteilen. Ein überwiegendes Verschulden eines Ehegatten ist nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (§ 60 Abs 2 EheG).
Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Dazu gehört insb auch die Verpflichtung zur anständigen Begegnung und zum Beistand (§ 90 Abs 1 ABGB). Die Frage, ob die „Vernachlässigung des Ehegatten nach der Geburt des gemeinsamen Kindes“ eine schwere Eheverfehlung darstellt, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Maßgebend ist nur, ob ein Ehegatte vorwerfbar die Pflichten zu...