VwGH 13.09.1982, 82/12/0011
VwGH 13.09.1982, 82/12/0011
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | § 1 Abs 1 Z 4 DVV, § 2 Abs 2 DVG sind Zuständigkeitsvorschriften, welche die Frage der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden nicht regeln. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0065/78 E VwSlg 9662 A/1978 RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gegründeter Anlaß zur Erlassung eines Feststellungsbescheides liegt nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist (Hinweis E , 587/57). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1655/61 E VwSlg 5972 A/1963 RS 1 |
Norm | |
RS 3 | Nur dort, wo eine Klarstellung eines RS oder RVerhältnises eine RGefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtl. Bedeutung zu. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0065/78 E VwSlg 9662 A/1978 RS 5 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1982120011.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-60066