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VwGH 13.09.1982, 82/12/0011

VwGH 13.09.1982, 82/12/0011

Rechtssätze


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Normen
AVG §56;
DVG 1958 §2 Abs2;
DVV 1981 §1 Abs1 Z4;
RS 1
§ 1 Abs 1 Z 4 DVV, § 2 Abs 2 DVG sind Zuständigkeitsvorschriften, welche die Frage der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden nicht regeln.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0065/78 E VwSlg 9662 A/1978 RS 2
Normen
RS 2
Ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gegründeter Anlaß zur Erlassung eines Feststellungsbescheides liegt nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist (Hinweis E , 587/57).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1655/61 E VwSlg 5972 A/1963 RS 1
Norm
RS 3
Nur dort, wo eine Klarstellung eines RS oder RVerhältnises eine RGefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtl. Bedeutung zu.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0065/78 E VwSlg 9662 A/1978 RS 5

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982120011.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-60066