VwGH 15.03.1983, 82/11/0250
VwGH 15.03.1983, 82/11/0250
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist es, dass die Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den bei ihr eingelangten Antrag zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht trifft aber nur eine sachlich zuständige Behörde. Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist nicht sachlich zuständig zur Entscheidung über einen Devolutionsantrag, wenn noch gar kein Devolutionsantrag beim Landesarbeitsamt gestellt wurde. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982110250.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-60061