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VwGH 15.03.1983, 82/11/0250

VwGH 15.03.1983, 82/11/0250

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist es, dass die Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den bei ihr eingelangten Antrag zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht trifft aber nur eine sachlich zuständige Behörde. Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist nicht sachlich zuständig zur Entscheidung über einen Devolutionsantrag, wenn noch gar kein Devolutionsantrag beim Landesarbeitsamt gestellt wurde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982110250.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-60061