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VwGH 14.10.1985, 82/10/0175

VwGH 14.10.1985, 82/10/0175

Rechtssätze


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Norm
EGVG Art9 Abs1 Z1;
RS 1
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E , 82/10/0178) ist das Tatbild der ORDNUNGSSTÖRUNG durch zwei Elemente gekennzeichnet: Zum ersten muss der Täter ein Verhalten gesetzt haben, dass objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen. Zum zweiten muss durch dieses Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein. Die Beurteilung, ob einem Verhalten die objektive Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist nicht nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen vorzunehmen, sondern unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden; von einem Ärgernis wird man dann sprechen können, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen hervorzurufen geeignet ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/10/0080 E RS 4
Norm
EGVG Art9 Abs1 Z1;
RS 2
Ein schreiender Tonfall zwecks Erwirkung eines Gesprächstermines ist zweifellos geeignet, bei einem unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung nicht nur des Unerlaubten, sondern auch des Schändlichen hervorzurufen, da ein solches Verhalten durchaus gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird (Hinweis E , 1192/47, VwSlg 543 A/1948).
Norm
AVG §54;
RS 3
Voraussetzung für einen Ortsaugenschein ist die Aufklärungsbedürftigkeit eines für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselements.
Normen
AVG §45 Abs3;
VStG §40 Abs2;
RS 4
Dem Beschuldigten steht weder ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung noch ein Rechtsanspruch auf mündliche Verhandlung in Gegenwart der Zeugen zu, es sei denn, eine Gegenüberstellung ist wegen Notwendigkeit zB für eine Identifizierung erforderlich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2781/78 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1982100175.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-60047