VwGH 08.11.1982, 82/10/0087
VwGH 08.11.1982, 82/10/0087
Rechtssätze
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Norm | VwGG §26 Abs2; |
RS 1 | Der angefochtene Bescheid ist seiner Zustellverfügung nach nicht an den Bf sondern an die KG ... ergangen. Da der angefochtene Bescheid jedoch dem Rechtsbestand angehört und durch die spruchgemäße Abweisung der Berufung des Bfrs samt Vorschreibung von Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in die Rechtssphäre des Bfrs eingreift, konnte die Beschwerde gem § 26 Abs 2 VwGG auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Bfr zugestellt oder verkündet worden ist. |
Normen | |
RS 2 | Die Berufung wurde nicht vom Bfr, sondern von der KG ... eingebracht. Im Einleitungssatz der Berufung wird zwar erwähnt, dass "der Beschuldigte" das Straferkenntnis anficht, doch hat der einschreitende RA die Berufung ausdrücklich "Für Fa ..." unterfertigt. Die Berufung wurde daher von der KG .. namens des Bfrs eingebracht, die sich im übrigen in dieser Berufung selbst als "Einschreiterin" bezeichnet. (Hinweis E , 1568/78). |
Normen | |
RS 3 | Eine Sanierung des Mangels der Befähigung zur Parteienvertretung gem § 13 Abs 3 AVG 1950 ist bei einem Einschreiter, dem die Eigenberechtigung im Sinne des § 10 Abs 1 AVG nicht zukommt, unzulässig. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1982100087.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-60042