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VwGH 26.11.1982, 82/08/0127

VwGH 26.11.1982, 82/08/0127

Rechtssätze


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Normen
ASVG §357 Abs1;
ASVG §412;
RS 1
Gegen die Verfügung der Wiederaufnahme in einer Leistungssache durch den SozVersTräger steht das RM des Einspruches an den LH, wo der Rechtmittelzug endet, offen. (Hinweis auf E vom , 3177/79 = ZfVB 1982/4/1411 und E vom , 82/08/0095)
Normen
AVG §69 Abs1 lita;
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 litc;
AVG §69 Abs1 Z1 impl;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
AVG §69 Abs1 Z3 impl;
RS 2
Spruch und Begründung müssen in ihrem Zusammenhang den Tatbestand (lit a, b oder c), auf den die Beh die amtswegige Wiederaufnahme stützt, erkennen lassen (Hinweis auf E vom , 82/08/0095)
Normen
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
RS 3
Das Verschulden der Beh (Verfahrensmangel) daran, dass nicht alle Tatsachen oder Beweismittel schon in abgeschlossenen Verfahren hervorgekommen sind, einer amtswegigen WA entgegensteht (Hinweis auf E vom , 3177/79).
Normen
ASVG §357 Abs1;
ASVG §358;
ASVG §361 Abs3;
RS 4
Auch unter Berücksichtigung der Intention des Sozialversicherungsgesetzgebers auf rationelle Gestaltung der Massenverfahren nach diesen Gesetzen ist aus diesen Regelungen (hier den Regelungen des ASVG) keineswegs abzuleiten, dass die SozVersTräger von einem ausreichenden Ermittlungsverfahren entbunden wären (Hinweis auf E vom , 0311/61, VwSlg 5868 A/1962)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982080127.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-60017