VwGH 11.10.1984, 82/08/0116
VwGH 11.10.1984, 82/08/0116
Rechtssätze
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Norm | ASVG §4 Abs2; |
RS 1 | Für die Frage der Versicherungspflicht eines geschäftsführenden Gesellschafters, der über weniger als die Hälfte des Stammkapitals verfügt, ist auch zu prüfen, inwieweit in einem solchen Fall auf Grund der tatsächlichen Umstände ein beherrschender Einfluss dieses Gesellschafters in dem für die persönliche Abhängigkeit wichtigen Angelegenheiten angenommen werden kann (Hinweis E , 139/80). |
Norm | ASVG §4 Abs2; |
RS 2 | Die Behörde hat zu ermitteln, ob ein Geschäftsführer auf Grund des Gesellschaftsvertrages sowie vor allem auf Grund eines allenfalls bestehenden ausdrücklichen oder stillschweigenden Geschäftsführervertrages von der Gesellschaft persönlich und wirtschaftlich abhängig ist. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die Behörde weiter festzustellen, welche Befugnisse der Geschäftsführenden in bezug auf die persönliche Abhängigkeit oder Unabhängigkeit tatsächlich in Anspruch nimmt und ausübt sowie ob dies mehr ist, als vertraglich vereinbart wurde. Letzterenfalls besteht die Möglichkeit, dass sich eine Deutung als notwendig erweist, die vertraglichen Vereinbarungen als Scheinvertrag zu werten (Hinweis auf E vom , 3385/79). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/08/0152 E RS 3 |
Norm | ASVG §4 Abs2; |
RS 3 | Das kraft Gesetzes bestehende Weisungsrecht der Generalversammlung umfasst zwar nicht notwenig die Berechtigung zur Erteilung persönlicher Weisungen, es schließt aber die Möglichkeit einer vertraglichen Einordnung des Geschäftsführers in die Gesellschaft in persönlicher Abhängigkeit von ihr, vertreten durch die Generalversammlung als oberstes Organ, nicht aus, auch wenn der Geschäftsführer als alleiniger Geschäftsführer eine der beiden Arbeitgeberfunktionen, nämlich als Frage der Weisungsmacht, innehat und ihm "qualifizierte Führungsaufgaben" zukommen. Denn diese Funktionen allein vermögen eine vertragliche Einbindung in persönliche Abhängigkeit gegenüber den in der Generalversammlung organisierten Gesellschaftern nicht zu hindern (Hinweis E 2397/79, VwSlg 10140 A/1980). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982080116.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-60014