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VwGH 19.03.1984, 82/08/0111

VwGH 19.03.1984, 82/08/0111

Rechtssätze


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Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3 impl;
RS 1
Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem §§ 58 Abs 2 und 60 iVm § 67 AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E , 753/78).
Norm
RS 2
Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Vertretern sind Merkmale wie die Zuweisung eines bestimmten Tätigkeitsgebietes oder Kundenkreises, die Weisungsgebundenheit, das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Verfügung über eigene Betriebsstätte und Betriebsmittel maßgebend.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1806/51 E VwSlg 3011 A/1953 RS 1
Norm
RS 3
Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses iSd § 4 Abs 2 ASVG müssen nicht sämtliche Voraussetzungen für ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein; es genügt vielmehr ein überwiegen der dafür sprechenden Merkmale gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0738/74 E RS 1
Norm
RS 4
Die Berufungsbehörde darf ihre Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs 4 zweiter Satz AVG nur im Rahmen der "Sache" iSd § 66 Abs 4 erster Satz AVG ausüben. "Sache" in diesem Sinn ist (sofern dem Berufungswerber nicht nur ein eingeschränktes Mitspracherecht zukommt) die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat, im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfassten Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist. Was "Sache" ist, kann somit nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die die konkrete Verwaltungssache bestimmt, (Abgehend B , 260/78, VwSlg 10179 A/1980), eruiert werden (Hinweis E , 3112/79).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0270 E VS VwSlg 11237 A/1983 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982080111.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-60013