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iFamZ 6, November 2007, Seite 293

Mit dem Tod des Betroffenen endet die Sachwalterschaft. Eine Erweiterung der Sachwalterschaft ist damit nicht mehr möglich

iFamZ 152/07

§ 278 Abs 2 ABGB

Durch den Tod der Betroffenen wurde die Sachwalterschaft beendet, ohne dass es einer gerichtlichen Aufhebung bedürfte. Dies gilt auch - nach dem bis geltenden - Sachwalterrecht ungeachtet der Tatsache, dass § 283 ABGB, der auf den schon früher aufgehobenen § 249 erster Satz ABGB verweist, wonach jede Vormundschaft durch den Tod des Minderjährigen endigt, mit dem FamErbRÄG 2004 aufgehoben wurde (künftig wiederum § 278 Abs 2 dritter Satz ABGB idF des SWRÄG 2006).

S. 294(...) Nach dem Tod der Betroffenen ist eine Erweiterung der damit erloschenen Sachwalterschaft unmöglich. Das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters wäre nach dem Tod des Betroffenen einzustellen (Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG, § 122 Rz 1; Feil/Marent, AußStrG, § 122 Rz 4; zum früheren Recht ebenso 8 Ob 143/00p). Ob dasselbe auch für jenes über die Erweiterung der Befugnisse des Sachwalters gilt, ist nicht zu prüfen. Zu einer solchen Erweiterung kann es nach diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr kommen, weil eben die gesamte Sachwalterschaft ohne weiteres endete.

Rubrik betreut von: Martin Schauer/Felicitas Parapatits
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