VwGH 18.10.1984, 82/06/0180
VwGH 18.10.1984, 82/06/0180
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Handelt es sich auch bei der Entscheidung der Gemeindevertretung über eine Ausnahme nach § 19 Abs 3 Slbg ROG um eine Ermessensentscheidung, so ist die Landesregierung im Genehmigungsverfahren berechtigt, auch die von der Gemeindeinstanz eingeholten Entscheidungsgrundlagen einer Prüfung zu unterziehen und die für ihre Entscheidung erforderlichen Feststellungen zu treffen (Im Anlassfall hatte die Gemeindeinstanz Gutachten von 3 Amtssachverständigen eingeholt, sich mit diesen aber überhaupt nicht auseinandergesetzt und die Ausnahme bewilligt, während die Landesregierung auf Grund der übereinstimmenden Gutachten der Amtssachverständigen zu dem Ergebnis gelangte, dass der Versagungstatbestand des § 19 Abs 3 iVm § 17 Abs 3 lit a Slbg ROG vorliege). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982060180.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-59975