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iFamZ 6, November 2007, Seite 289

Entscheidung über das Besuchsrecht idR keine erhebliche Rechtsfrage

iFamZ 150/07

§ 62 AußStrG; § 148 ABGB

Gem § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des RekursG der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das RekursG von der Rsp des OGH abweicht oder eine solche Rsp fehlt oder uneinheitlich ist.

Eine solche erhebliche Rechtsfrage wird im Rechtsmittel des Vaters nicht aufgezeigt. Das in § 148 Abs 1 ABGB normierte Recht des mj Kindes und des mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils, miteinander persönlich zu verkehren (Besuchsrecht), ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und ein allgemein anerkanntes, unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehendes Menschenrecht (7 Ob 27/01y; 8 Ob 42/02p; 4 Ob 227/02i; 6 Ob 171/05y uva). Nach stRsp ist daher ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und wird im Dienste der gesunden Entwicklung des Kindes auch allgemein gefordert (RIS-Justiz RS0047754). Oberster Grundsatz jeder Besuchsregelung ist das Wohl und das Interesse des Kindes (RIS-J...

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