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iFamZ 6, November 2007, Seite 289

Vom Rekursgericht verneinter Mangel nicht revisibel

iFamZ 149/07

§ 66 AußStrG

Einen Verfahrensmangel glaubt die Revisionsrekurswerberin darin zu erkennen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterblieben sei. Auch im Verfahren außer Streitsachen gilt nach wie vor der Grundsatz, dass ein vom RekursG verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsrekursgrund bilden kann (RIS-Justiz RS0050037), zumal nunmehr § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG ausdrücklich nur einen Mangel des Rekursverfahrens als Revisionsrekursgrund anführt. Das ErstG hat überdies, wie vom RekursG zutreffend erkannt, im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu der von der Rekurswerberin behaupteten, angeblichen schädlichen Einflussnahme des Vaters auf das Kind eine negative Feststellung getroffen, sodass auch ein sekundärer Verfahrensmangel nicht erkennbar ist.

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist an sich ebenso eine solche des Einzelfalls wie die Entscheidung, ob im konkreten Fall eine Kindeswohlgefährdung gegeben ist (RIS-Justiz RS0097114). Einen relevanten Verstoß des RekursG gegen Grundsätze d...

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