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iFamZ 6, November 2007, Seite 288

Internationale Zuständigkeit und Parteiengehör in Pflegschaftssachen

iFamZ 148/07

§§ 62, 66 AußStrG; § 29 JN

Eine erhebliche Rechtsfrage wird im Rechtsmittel der Mutter nicht aufgezeigt. Bei der durch den Antrag des Vaters auf Besuchsrechtsregelung erfolgten Einleitung des Verfahrens waren die Minderjährige und ihre Mutter, die beide österr Staatsbürger sind, in Wien wohnhaft. Da gemäß dem auch für das Außerstreitverfahren geltenden (RIS-Justiz RS0046068) § 29 JN idF WGN 1997 das einmal zuständige PflegschaftsG grundsätzlich weiter zuständig bleibt (vgl RIS-Justiz RS0119204; 5 Ob 114/04g, RIS-Justiz RS0007405 [T2]; 7 Ob 221/05h ua), ist der Einwand der Revisionsrekurswerberin, die inländische Gerichtsbarkeit sei weggefallen, weil die Mj ihren gewöhnlichen Aufenthalt nun in Deutschland habe, nicht berechtigt. Vor allem darauf will die Revisionsrekurswerberin aber ihre Behauptung stützen, die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG seien entgegen dem Ausspruch des RekursG gegeben.

Die weitere Rüge, das RekursG habe sich mit dem Einwand, das Recht der Antragsgegnerin auf Parteiengehör sei verletzt worden, nicht auseinandergesetzt, muss angesichts des Umstands, dass sie zum Besuchsrechtsantrag des Vaters vor der erstinstanzlichen Entscheidung mehrfach Stellung genommen hat, i...

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