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VwGH 15.02.1983, 82/05/0169

VwGH 15.02.1983, 82/05/0169

Rechtssätze


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Norm
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z8;
RS 1
Ausführungen zur Frage der baubehördlichen Bewilligungspflicht großflächiger Reklametafeln nach § 92 Abs 1 Z 8 NÖ BauO 1976.
Normen
AVG §45 Abs2;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1976 §89 Abs2 idF 8200-1;
RS 2
Im Falle der Beeinträchtigung des Ortsbildes setzt ein auf § 113 Abs 2 Z 3 NÖ BauO gestützter Beseitigungsauftrag voraus, dass die Beeinträchtigung des Ortsbildes unter Zugrundelegung des Gutachtens eines Sachverständigen dargetan wird. Eine Äußerung eines Sachverständigen ohne Befund und Begründung vermag ein solches Gutachten nicht darzustellen.
Normen
AVG §45 Abs2;
BauO NÖ 1976 §89 Abs2 idF 8200-1;
RS 3
Ob eine Baulichkeit (Gebäude, Bauwerk) das Orts- und/oder Landschaftsbild beeinträchtigt (stört, verunstaltet), ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige (Hinweis E , 82/06/0097).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982050169.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-59934