VwGH 15.02.1983, 82/05/0169
VwGH 15.02.1983, 82/05/0169
Rechtssätze
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Norm | BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z8; |
RS 1 | Ausführungen zur Frage der baubehördlichen Bewilligungspflicht großflächiger Reklametafeln nach § 92 Abs 1 Z 8 NÖ BauO 1976. |
Normen | |
RS 2 | Im Falle der Beeinträchtigung des Ortsbildes setzt ein auf § 113 Abs 2 Z 3 NÖ BauO gestützter Beseitigungsauftrag voraus, dass die Beeinträchtigung des Ortsbildes unter Zugrundelegung des Gutachtens eines Sachverständigen dargetan wird. Eine Äußerung eines Sachverständigen ohne Befund und Begründung vermag ein solches Gutachten nicht darzustellen. |
Normen | AVG §45 Abs2; BauO NÖ 1976 §89 Abs2 idF 8200-1; |
RS 3 | Ob eine Baulichkeit (Gebäude, Bauwerk) das Orts- und/oder Landschaftsbild beeinträchtigt (stört, verunstaltet), ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige (Hinweis E , 82/06/0097). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982050169.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-59934