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VwGH 08.03.1983, 82/05/0147

VwGH 08.03.1983, 82/05/0147

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §101 Abs3;
BauO Wr §101;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg impl;
RS 1
Die Bestimmungen des § 101 der Bauordnung für Wien gehören zu jenen im § 134 Abs 3 leg cit erwähnten, die dem Schutz des Nachbarn dienen. Die Herstellung von zwei Türdurchbrüchen in einer Feuermauer stellt eine bauliche Maßnahme dar, durch welche sich grundsätzlich Gefahren für die Nachbargrundstücke ergeben können, weil die Feuersicherheit durch eine Öffnung in der Feuermauer vermindert werden kann.
Normen
BauO Wr §101 Abs3;
BauO Wr §6 Abs8;
RS 2
Durch die Herstellung von Feuermauerdurchbrüchen kann ein dem § 6 Abs 8 der Bauordnung für Wien widersprechender Zustand geschaffen werden, was der Erteilung der Genehmigung entgegenstehen würde, wenn in den an die Liegenschaft des Bfrs angrenzenden Gebäuden, und zwar auch in jenem, in welchem der Feuermauerdurchbruch geschaffen werden soll, Betriebe untergebracht sind.
Normen
BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauO Wr §63 Abs5;
BauRallg impl;
RS 3
Aus den §§ 60 Abs 1 lit c und 63 Abs 5 der Bauordnung für Wien ergibt sich nicht, dass dem Nachbarn in Belangen des Brand- sowie Gesundheitsschutzes kein Mitspracherecht zusteht; es gibt Bestimmungen, die dem Nachbarn auf diesen Gebieten ein subjektivöffentliches Recht einräumen, und solche, die in diesen Belangen dem Nachbarn keine derartigen Rechte einräumen.
Normen
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §64 Abs1 lita;
BauRallg impl;
RS 4
Die die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren begründende Nachbareigenschaft im Sinne des § 134 Abs 3 BauO für Wien ist weder an eine gemeinsame Grundgrenze noch daran gebunden, daß der Bauplatz der Nachbarliegenschaft direkt gegenüberliegt dergestalt, daß diese sich wenigsten zum Teil noch innerhalb des dem Bauplatz vorgelagerten Bereiches befindet, der durch die Ziehung von Senkrechten auf die Baulinie an den Eckpunkten des Bauplatzes gebildet wird. Die Parteistellung hängt lediglich davon ab, ob der geplante Bau oder seine Widmung mit der abstrakten MÖGLICHKEIT einer Verletzung sub.-öffentlicher, in der BauO verankerter Nachbarrechte verbunden ist. Ob dabei auch KONKRET eine Verletzung baurechtlich geschützter Nachbarrechte vorliegt oder zu erwarten ist, berührt nicht die Frage der Parteistellung des Nachbarn, sondern hat - namentlich, wenn in dieser Richtung Einwendungen gegen die Bauführung erhoben worden sind - Gegenstand eines bescheidmäßigen Abspruches der Baubehörde im Baubewilligungsverfahren zu sein.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1534/79 E RS 1
Normen
BauO Wr §114 Abs4;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg impl;
RS 5
Aus § 134 Abs 3 der Bauordnung für Wien ergibt sich, dass auch Vorschriften, die feuerpolizeilichen Charakter haben, insofern subjektiv-öffentliche Rechte begründen können, als ihnen gleichzeitig der Sinn zukommt, den Interessen der Beteiligten durch den Schutz vor Belästigungen oder Gefährdungen durch Immissionen zu dienen. § 114 Abs 4 leg cit begründet daher ein subjektiv-öffentliches Recht der Anrainer (Hinweis E , 1301/67, VwSlg 7463 A/1968, ergangen vor der Bauordnungsnovelle 1976).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982050147.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-59927