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VwGH 09.12.1968, 1301/67

VwGH 09.12.1968, 1301/67

Rechtssätze


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Norm
BauO Wr §113 Abs5;
RS 1
Die Regelung des § 113 Abs 5 der Bauordnung für Wien, daß die Ausmündung gewöhnlicher Rauchfänge den Fenstersturz naheliegender Wohnräume tunlichst mindestens 3 m überragen soll, räumt dem Anrainer ein relatives Recht ein.
Normen
BauO Wr §112;
BauO Wr §114;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;
FrPolG 1954;
RS 2
Feuerpolizeiliche Vorschriften dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Vorschriften, die neben feuerpolizeilichen Funktionen auch die Aufgabe erfüllen die Anrainer vor Belästigung oder Gefährdung zu schützen, begründen subjektive öffentliche Rechte.
Norm
BauO Wr §113 Abs5;
RS 3
Ausführungen zum Begriff der Worte "tunlich" und "sollen" im § 113 Abs 5 BO f Wien.
Norm
RS 4
Teilweiser Zuspruch der Umsatzsteuer für den Verhandlungsaufwand, insoweit diese ihre Deckung im vorgesehenen Pauschbetrag gefunden hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 7463 A/1968
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001301.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-54545