VwGH 09.12.1968, 1301/67
VwGH 09.12.1968, 1301/67
Rechtssätze
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Norm | BauO Wr §113 Abs5; |
RS 1 | Die Regelung des § 113 Abs 5 der Bauordnung für Wien, daß die Ausmündung gewöhnlicher Rauchfänge den Fenstersturz naheliegender Wohnräume tunlichst mindestens 3 m überragen soll, räumt dem Anrainer ein relatives Recht ein. |
Normen | BauO Wr §112; BauO Wr §114; BauO Wr §134 Abs3; BauRallg; FrPolG 1954; |
RS 2 | Feuerpolizeiliche Vorschriften dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Vorschriften, die neben feuerpolizeilichen Funktionen auch die Aufgabe erfüllen die Anrainer vor Belästigung oder Gefährdung zu schützen, begründen subjektive öffentliche Rechte. |
Norm | BauO Wr §113 Abs5; |
RS 3 | Ausführungen zum Begriff der Worte "tunlich" und "sollen" im § 113 Abs 5 BO f Wien. |
Norm | VwGG §48 Abs1 litd; |
RS 4 | Teilweiser Zuspruch der Umsatzsteuer für den Verhandlungsaufwand, insoweit diese ihre Deckung im vorgesehenen Pauschbetrag gefunden hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 7463 A/1968 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1967001301.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-54545