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Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Obsorgeverfahren vom OGH nur bei Erforderlichkeit aus besonders schutzwürdigen Interessen des Kindeswohls aufzugreifen
iFamZ 145/07
§ 177a ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG
Die Frage, welche konkreten Beweise bei der Obsorgeentscheidung aufzunehmen sind und in welchem Umfang Beweisanboten einer Partei zu entsprechen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Eine mündliche Verhandlung muss das Gericht nur dann anberaumen, wenn es dies zur Beschleunigung des Verfahrens, Erhebung
des Sachverhalts oder Erörterung von Sachfragen für zweckmäßig hält. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, der Eigenschaften und der Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist eine solche des Einzelfalls.
Anmerkung
Die Ehe der Eltern war aus gleichteiligem Verschulden geschieden worden. Die Eltern hatten eine tageweise Betreuung der Kinder vereinbart, die der Vater einseitig abgeändert hatte, indem er der Mutter nur mehr ein Besuchsrecht zugestand. Nachdem mit einstweiliger Verfügung wieder eine tageweise Betreuung der Eltern installiert worden war, wies das ErstG der Mutter die alleinige Obsorge für die beiden Kinder im Kindergartenalter zu. Die Entscheidung bekräftigt den dem ErstG zur Verfügung stehenden Spielraum, die Gutac...