VwGH 01.07.1986, 82/05/0017
VwGH 01.07.1986, 82/05/0017
Rechtssätze
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Normen | BauO Wr §6 Abs6; BauRallg; |
RS 1 | Eine privat genutzte Sauna ist im Wohngebiet zulässig. |
Normen | BauO Wr §70; BauO Wr §71; BauRallg; |
RS 2 | Auch bei der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung handelt es sich um eine Projektsbewilligung, der nicht der Sachverhalt an Ort und Stelle, sondern jener Sachverhalt, der in den Bauplänen und der Baubeschreibung und im Antrag des Bewilligungswerbers enthalten ist, zu Grunde zu legen ist (Hinweis E , 81/05/0104, VwSlg 10592 A/1981 erg. zu BauO NÖ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/05/0015 E RS 2 |
Normen | BauO Wr §6 Abs6; BauRallg; |
RS 3 | Im baubehördlichen Bewilligungsverfahren kann der Nachbar nur gegen jene Immissionen auftreten, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung des Gebäudes ergeben (Hinweis E , 2079/62, VwSlg 6180 A/1963). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1982050017.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-59905