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VwGH 01.07.1986, 82/05/0017

VwGH 01.07.1986, 82/05/0017

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §6 Abs6;
BauRallg;
RS 1
Eine privat genutzte Sauna ist im Wohngebiet zulässig.
Normen
BauO Wr §70;
BauO Wr §71;
BauRallg;
RS 2
Auch bei der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung handelt es sich um eine Projektsbewilligung, der nicht der Sachverhalt an Ort und Stelle, sondern jener Sachverhalt, der in den Bauplänen und der Baubeschreibung und im Antrag des Bewilligungswerbers enthalten ist, zu Grunde zu legen ist (Hinweis E , 81/05/0104, VwSlg 10592 A/1981 erg. zu BauO NÖ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/05/0015 E RS 2
Normen
BauO Wr §6 Abs6;
BauRallg;
RS 3
Im baubehördlichen Bewilligungsverfahren kann der Nachbar nur gegen jene Immissionen auftreten, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung des Gebäudes ergeben (Hinweis E , 2079/62, VwSlg 6180 A/1963).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1982050017.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-59905