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Bestellung eines Abwesenheitskurators im „Vätertauschverfahren“ nach § 163b ABGB zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zulässig
iFamZ 144/07
Auch der Mann, dessen Vaterschaft durch die positive Erledigung des Antrags nach § 163b ABGB verdrängt würde, ist in diesem Verfahren Partei, weshalb zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs bei Abwesenheit die Bestellung eines Kurators gem § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG zulässig ist.
§ 163b ABGB; § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG
S. 287Das ErstG bestellte in dem auf Antrag des Kindes gemäß § 163b ABGB eingeleiteten Abstammungsverfahren einen Abwesenheitskurator für den Ehemann der Mutter des antragstellenden Kindes, der als dessen Vater gilt. Über Rekurs des Abwesenheitskurators änderte das RekursG die Entscheidung des ErstG dahin ab, dass es den Abwesenheitskurator gemäß § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG zum Prozesskurator bestellte. Der OGH erachtete den dagegen gerichteten ordentlichen Revisionsrekurs mangels einer iSd § 62 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfrage mit folgender Begründung für unzulässig:
In einem „Vätertauschverfahren“ kann nur das Kind (oder sein Rechtsnachfolger) unter anderem eine kraft Geburt feststehende (auch eheliche) Vaterschaft (§ 138 Abs 1 Z 1, § 138c Abs 1 ABGB jeweils idF FamErbRÄG 2004) beseitigen und überdies die Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes erwirken (Hopf in KBB, § 163b Rz 1 ff; Schwimann in Schwimann, ABGB3, § 163b Rz 1 ff; Simotta, Das neue Abstammungsrecht, ÖA 2004, 175 [18...