VwGH 23.03.1984, 82/02/0252
VwGH 23.03.1984, 82/02/0252
Rechtssätze
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Normen | StVO 1960 §5 Abs7; VwRallg; |
RS 1 | Das ungelesene Unterschreiben eines Vordruckes bindet den Unterfertigenden nur dann, wenn er überhaupt wußte, was er unterfertigt. |
Normen | |
RS 2 | Eine Zustimmungserklärung nach § 5 Abs 7 StVO kann auch konkludent (§ 863 ABGB) erklärt werden, wenn der Lenker weiß, aus welchem Grund man ihm Blut abnehmen will. |
Normen | AVG §46; B-VG Art90 Abs2 impl; MRK Art6 Abs1 impl; StVO 1960 §5 Abs6; StVO 1960 §5 Abs7; VStG §32 Abs1; VStG §33 Abs2; VStG §40 Abs1; |
RS 3 | Die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung zur Erbringung des Nachweises der Begehung einer Verwaltungsübertretung gegen einen Verkehrsteilnehmer als Beschuldigten, dem ohne dessen Verlangen oder dessen Zustimmung das Blut abgenommen worden ist, dürfen im Verwaltungsstrafverfahren nur unter der Voraussetzung verwertet werden, dass die Blutabnahme nicht gegen § 5 Abs 6 StVO verstoßen hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0855/79 E VS VwSlg 9975 A/1979 RS 3 |
Normen | ABGB §871; VwRallg impl; |
RS 4 | Da allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in den Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind in dieser Frage die Vorschriften des ABGB heranzuziehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1268/74 E VwSlg 8860 A/1975; RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11378 A/1984 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982020252.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-59867