VwGH 20.05.1983, 81/16/0105
VwGH 20.05.1983, 81/16/0105
Rechtssätze
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Normen | WertZG 1955 §2 Abs1; WertZG 1955 §7 Abs1; |
RS 1 | Der Hauptunterschied zwischen der Bewertung nach dem Normalpreis und jener nach dem Rechnungspreis bestand darin, daß sie auf verschiedene Zeitpunkte abgestellt waren. |
Norm | WertZG 1955 §2 Abs1; |
RS 2 | Gemäß § 2 Abs 1 WertZG 1955 war der Preis für die eingeführte Ware (Importpreis) maßgebend. Hieraus folgt, daß der in Österreich ERZIELBARE Preis der Bewertung zugrund zu legen war. |
Normen | |
RS 3 | Das Gutachten eines Sachverständigen besteht in der fachmännischen Beurteilung von Tatsachen, die er entweder auf Grund eigener Wahrnehmung zu bezeugen vermag oder die ihm zur Beurteilung mitgeteilt werden. Voraussetzung für ein Gutachten ist die Festlegung der Tatsachen, die der Sachverständige zu beurteilen berufen ist, di die Erhebung des Befundes, den er dem Gutachten zugrunde zu legen hat. Liegt kein ausreichender Befund vor, und legt eine Behörde ein solches Gutachten ihrer Beweiswürdigung zugrunde, so setzt sie sich dem Einwand der Verletzung von Verfahrensvorschriften aus, die es auch dem VwGH unmöglich macht, seiner Kontrollaufgabe nachzukommen. |
Norm | WertZG 1955 §2 Abs1; |
RS 4 | Die Feststellung von Mindestquadratmeterpreisen ab dem Ursprungsland schließt nicht aus, daß auch noch bei einer Unterschreitung dieser Mindestpreise von einem Normalpreis gesprochen werden kann. Mindestpreis und Normalpreis sind nämlich nicht gleichzusetzen. |
Norm | |
RS 5 | Bei Abgabenansprüchen ist Rechtsprätendent die den Abgabengläubiger repräsentierende Behörde. Sie trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können. |
Norm | WertZG 1955 §7 Abs1; |
RS 6 | Im Rahmen der Eingriffsverwaltung können sich bei schwieriger Beweislage Beweisschwierigkeiten nicht zum Nachteil des betroffenen Abgabenpflichtigen auswirken. Es genügt für die Verwerfung eines gezahlten Rechnungspreises als Zollbemessungsgrundlage nicht, wenn es im Einzelfall gewisse Anhaltspunkte für seine Unrichtigkeit gibt. Vielmehr muß dem Abgabepflichtigen die Unterfakturierung eindeutig NACHGEWIESEN werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5789 F/1983; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1981160105.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-59798