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Die Aufgaben von heilpädagogischen Sachverständigen
Gerichtliche Verfahren nach dem Heimaufenthaltsgesetz
„Menschen, die aufgrund des Alters, einer Behinderung oder einer Krankheit der Pflege oder Betreuung bedürfen“, sind in besonders hohem Ausmaß der Gefahr ausgesetzt, in ihren Freiheitsrechten ungerechtfertigterweise beschnitten zu werden. Andererseits sehen sich Institutionen, die mit Alten, Behinderten oder Kranken arbeiten, immer wieder gedrängt, bestimmte Entscheidungsspielräume der Menschen, für die sie Sorge zu tragen haben, einzugrenzen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass Selbst- bzw Fremdgefährdung abgewendet oder zumindest gelindert werden kann.
Auf diesen Problembereich sind wesentliche Passagen des Heimaufenthaltsgesetzes (HeimAufG) bezogen, das mit in Kraft getreten ist, denn dieses Gesetz schreibt gem § 2 Abs 1 und § 3 Abs 1 vor, unter welchen Bedingungen es gesetzlich zulässig ist, Bewohnerinnen und Bewohner von „Alten- und Pflegeheimen, Behindertenheimen“ sowie „anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt werden können“, gegen oder ohne ihren Willen mit Hilfe des Einsatzes von Androhung oder auch „physischen Mitteln“ daran zu hindern, bestimmte Ortsveränderungen vorzunehmen.
Der 1. Abschnitt soll ka...