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VwGH 09.03.1982, 81/14/0087

VwGH 09.03.1982, 81/14/0087

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §122 idF 1975/335;
FinStrG §28 idF 1975/335;
FinStrG §72 idF 1975/335;
RS 1
Eine juristische Person, die dem Finanzstrafverfahren nicht gemäß § 122 FinStrG als Haftungsbeteiligte beigezogen worden ist, hat kein Recht, Behördenorgane wegen behaupteter Befangenheit abzulehnen. Ein dennoch darauf abzielender Antrag ist unzulässig und zurückzuweisen.
Normen
FinStrG §122 idF 1975/335;
FinStrG §28 idF 1975/335;
FinStrG §72 idF 1975/335;
RS 2
Auch ein Verhalten, das ein Organ der Finanzstrafbehörde außerhalb eines konkret anhängigen Finanzstrafverfahren setzt, kann an sich geeignet sein, eine Befangenheit zu begründen.
Normen
FinStrG §122 idF 1975/335;
FinStrG §28 idF 1975/335;
FinStrG §72 idF 1975/335;
RS 3
Hat über einen Befangenheitsantrag der Präsident der Finanzlandesdirektion zu entscheiden, so muß er dies jedenfalls dann nicht persönlich tun, sondern kann die Antragserledigung durch ein delegiertes Organ vornehmen lassen, wenn der Antrag zurückzuweisen ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1981140087.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-59714