VwGH 01.12.1981, 81/14/0036
VwGH 01.12.1981, 81/14/0036
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bezieht jemand Einkünfte iS des § 21 Abs 1 Z 3 EStG 1972 (Binnenfischerei, Fischzucht, Teichwirtschaft) und werden die Erträge aus seiner Fischereiberechtigung dadurch beeinträchtigt, daß er einem Kraftwerksunternehmen die Dienstbarkeit einräumt, im Fischgewässer der Elektrizitätsgewinnung dienende Baulichkeiten zu errichten, so ist die dafür erhaltene Entschädigung gem § 32 Z 1 lit a EStG 1972 den Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft zuzurechnen. Die Entschädigung ist durch die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen NICHT abgegolten. Das gilt auch, wenn die Eingriffe zu KEINER Wertfortschreibung des "übrigen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens" (§ 50 Abs 1 Z 1 BewG) führen. |
Normen | |
RS 2 | Findet eine Feststellung iS des § 188 Abs 1 lit a BAO statt, dann ist im Feststellungsbescheid auch darüber abzusprechen, ob es sich bei einer Entschädigung iS des § 32 Z 1 lit a EStG 1972 um eine solche handelt, auf die die Tarifbegünstigung des § 37 Abs 1 (allenfalls auch Abs 3) EStG 1972 Anwendung finden kann oder nicht (Hinweis , 958/78). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1981140036.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-59693