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VwGH 26.05.1981, 81/14/0006

VwGH 26.05.1981, 81/14/0006

Rechtssätze


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Normen
BAO §270 Abs3;
BAO §284 Abs2;
RS 1
1) Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, die Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung müsse der Partei eine bestimmte Anzahl von Tagen vor dem Termin zugekommen sein;

2) § 270 Abs 3 BAO enthält keine zwingende Bestimmung (daher keine Verletzung einer Verfahrensvorschrift, wenn in der ESt-Sache eines Arztes dem Berufungssenat kein Beisitzer aus der Berufsgruppe der Ärzte angehört; Hinweis E , 328/64 und E , 1332/63).
Normen
EStG 1972 §7 Abs1;
EStG 1972 §9 Abs2 Z1;
RS 2
Liegt der betrieblich genutzte Teil einer Eigentumswohnung unter 20 %, ist die gesamte Wohnung dem Privatvermögen zuzurechnen, doch steht auch hier (wie bei Gebäuden in gleichgelagertem Fall) anteilige AfA insoweit zu, als sie dem auf die Nutzungsdauer verteilten Wertverzehr der betrieblich genutzten Räumlichkeiten entspricht. (Hinweis E , 1223/58 und vom , 2067/77).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1981140006.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-59686

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