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Ehegattenunterhaltsanspruch besteht unabhängig von der Aufnahme einer Haushaltsgemeinschaft; dieser ist bei der Ausgleichszulagenbemessung zu berücksichtigen
FamZ 43/06
Die Revisionswerberin behauptet, nie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann gehabt zu haben, da sie zu keinem Zeitpunkt mit ihm „im konservativen Sinn“ in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Für diesen Fall sehe § 94 ABGB keine Unterhaltspflicht vor, weshalb ein Unterhaltsanspruch auch nicht durchsetzbar sei; die Klägerin habe daher auch nicht darauf verzichten können. Dieser Standpunkt wird vom OGH nicht geteilt. Bereits an die Eheschließung knüpft das ABGB eine Reihe von gesetzlichen Wirkungen, die von den §§ 89 - 100 ABGB unter dem Überbegriff der „persönlichen Rechtswirkungen der Ehe“ geregelt sind, darunter das Unterhaltsrecht (§ 94 ABGB). Danach haben beide Ehegatten zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse beizutragen, wobei in erster Linie die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausschlaggebend ist. Darin liegt allerdings keine unbegrenzte Regelungsmacht der Ehegatten: Sie können zwar durchaus von den „Wunschvorgaben“ des Gesetzgebers abweichen, aber diese zB nicht als Ganzes abbedingen (wie im Unterhaltsrecht gerade § 94 Abs 3 S 2 ABGB eindringlich zeigt); außerdem müssen die vom Gesetzgeber gesteckten Leitlinien beachtet wer...