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VwGH 28.09.1983, 81/13/0115

VwGH 28.09.1983, 81/13/0115

Rechtssatz


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Normen
ASVGNov 32te Art7 Abs7;
EStG 1972 §18 Abs1 Z2;
RS 1
Aus der gesetzlichen Regelung des Art VII Abs 7 der 32ten ASVG-Novelle ergibt sich zweifelsfrei, daß der für den nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten erforderliche Beitrag schuldrechtlich in einer einmaligen Leistung besteht und daher gemäß § 18 Abs 1 Z 2 zweiter Satz EStG gleichmäßig auf 20 Jahre verteilt als Sonderausgabe geltend gemacht werden kann, auch wenn er tatsächlich in Raten entrichtet wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1981130115.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-59657