VwGH 14.10.1981, 81/13/0081
VwGH 14.10.1981, 81/13/0081
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Übereignung eines Betriebes im ganzen liegt dann vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw lebensfähiges Unternehmen übernimmt; dabei müssen nicht alle zu dem Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen (Hinweis E , 1330/79 VwSlg 3570 F/1980; E , 516/60 VwSlg 2709 F/1962). - Die Haftung nach § 14 Abs 1 lit a BAO erfaßt Abgaben, die objektiv auf den Betrieb zurückgehen, sie setzt aber nicht voraus, daß es sich dabei um Abgabenschuldigkeiten des Veräußerers handelt. - Im Falle einer Berufung gegen den Haftungsbescheid UND gegen die Abgabenansprüche (§ 248 BAO) hat die Berufungsbehörde über den Haftungsbescheid nach § 260 Abs 1 BAO monokratisch, über die Berufung gegen die Abgabenansprüche hingegen nach § 260 Abs 2 lit d BAO durch den Berufungssenat zu entscheiden (Hinweis E , 3196/78). - Da die Frage, inwieweit die im Haftungsbescheid angeführten Abgabenschuldigkeiten, für die gehaftet werden soll, aus dem Betrieb des übereigneten Unternehmens stammen, den Umfang der Haftungspflicht betrifft, ist diese Frage bereits im Verfahren über den Haftungsbescheid zu beantworten. Die belangte Behörde muß dem Haftungspflichtigen daher Gelegenheit geben, bereits im Verfahren über den Haftungsbescheid zur Zusammensetzung und zum Entstehungsgrund dieser Abgabenschuldigkeiten im einzelnen Stellung zu nehmen. Auch dann nämlich, wenn diese Abgabenschuldigkeiten zur Gänze unberichtigt aushaften, steht damit noch nicht fest, daß es sich objektiv um Betriebsschulden aus dem Unternehmen handelt, welches der Haftungspflichtige erworben hat (Hinweis E , 732/67). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1981130081.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-59646