VwGH 14.10.1981, 81/13/0050
VwGH 14.10.1981, 81/13/0050
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Erwirbt ein Steuerpflichtiger mit im Kreditwege aufgebrachten Mitteln (im Beschwerdefall 4,2 Mio S) Masseaktiven verschiedener Art (im Beschwerdefall MEHRERE Grundstücke, Erbansprüche, Forderungen und einen Maschinenpark), um sie in der Folge gewinnbringend zu veräußern, dann ist dies, wenn nicht besondere Umstände dagegen sprechen, nicht "Liebhaberei". Ohne gegenteilige Ermittlungsergebnisse kann dem Steuerpflichtigen auch nicht unterstellt werden, daß er nicht beabsichtige, sich mit anderen Geldmitteln oder nach Rückfluß des bei der ersten Ausgleichsfinanzierung eingesetzten Kapitals mit weiteren Ausgleichsfinanzierungen zu befassen. Auch im Rahmen einer einzigen Ausgleichsfinanzierung dieser Art muß der Steuerpflichtige nicht nur das erforderliche Kapital aufbringen und die zur Annahme des Ausgleiches nötigen Verhandlungen führen, sondern auch eine Fülle von Einzelleistungen zur Verwertung der völlig verschieden gearteten Aktiven in Angriff nehmen. Einer derartigen Tätigkeit haften demnach sowohl das Merkmal der Nachhaltigkeit als auch jenes der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr an. Verluste aus einer derartigen Ausgleichsfinanzierung stammen demnach aus gewerblicher Tätigkeit und sind nach § 2 Abs 2 EStG ausgleichsfähig. |
Norm | EStG 1972 §2 Abs2; |
RS 2 | Ausführungen zur Frage der Abgrenzung des Gewerbebetriebes zur Liebhaberei (Hinweis auf E , 1466/79 und 856/80; Hofstätter-Reichel, Kommentar Tz 11 zu § 23 EStG 1972). |
Norm | BAO §28; |
RS 3 | Eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften liegt regelmäßig dann vor, wenn mehrere gleichwertige Handlungen unter Ausnützung derselben Gelegenheit und desselben dauernden Verhältnisses vorgenommen werden. Auch eine einmalige Tätigkeit ist dann als nachhaltig anzusehen, wenn auf die Wiederholung oder Fortsetzung dieser Tätigkeit durch den Steuerpflichtigen geschlossen werden kann. Auch die Erfüllung eines einzigen Auftrages ist eine nachhaltige Tätigkeit, wenn einerseits die lange Dauer der damit verbundenen Arbeiten und andererseits deren Zusammensetzung aus einer Fülle von Einzelleistungen diesen Schluß zuläßt (Hinweis E , 1841/A, Hofstätter-Reichel aaO, Tz 10; Schimetschek, Die "nachhaltige Tätigkeit" im Steuerrecht, ÖStZ 4/1980). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5626 F/1981 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1981130050.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-59639