VwGH 21.03.1983, 81/10/0077
VwGH 21.03.1983, 81/10/0077
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Prüfung, ob eine Berufung von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (Hinweis auf E vom , Zl. 03/0641/80, und vom 8.1.19182, Zl. 82/10/0087). Ist eine Berufung auf dem Briefpapier der Gesellschaft verfaßt, in "Wir-Form" gehalten und firmenmäßig gefertigt, dann ist sie von der Gesellschaft erhoben. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/10/0112 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1981100077.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-59601