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Rechtsmittellegitimation des bisherigen Sachwalters gegen den Enthebungs- bzw Umstellungsbeschluss
FamZ 35/06
§ 43 Abs 1 AußStrG; §§ 127, 128 AußStrG
Entgegen der älteren Rsp des OGH, wonach dem bisherigen Sachwalter gegen den Umbestellungsbeschluss kein Rechtsmittel zustehe (NZ 2005/49; 9 Ob 143/04a), kommt dem enthobenen Sachwalter gegen seine Enthebung nun nach neuer Rechtslage Rechtsmittellegitimation zu. Im Gegensatz zu § 12 AußStrG aF tritt nämlich gem § 43 Abs 1 AußStrG nF die Verbindlichkeit der Rechtsgestaltung erst mit Rechtskraft des Beschlusses und nicht bereits mit Zustellung der Entscheidung ein. Dies gilt - mangels einer Sonderregelung - auch für die Umbestellungsbeschlüsse des Sachwalterschaftsgerichts. Damit kann die Rsp zur fehlenden Rechtsmittellegitimation des bisherigen Sachwalters gegen den Enthebungs- oder Umbestellungsbeschluss nicht mehr aufrechterhalten werden.
Anmerkung
Diese Entscheidung steht im Einklang mit 10 Ob 123/05v. Der bisherige Sachwalter kann daher gegen den Enthebungs- bzw Umbestellungsbeschluss sowohl im eigenen Namen, als auch im Namen des Pflegebefohlenen ein Rechtsmittel ergreifen.
Astrid Deixler-Hübner