VwGH 13.04.1982, 81/07/0227
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | WRG 1959 §138; WRG 1959 §142; WRG 1959 §27 Abs1 lita; WRG 1959 §30 Abs2; WRG 1959 §32 Abs1; WRG 1959 §32 Abs2; |
RS 1 | Eine Herstellung ist dann als eigenmächtige Neuerung iSd § 138 WRG 1959 zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt (bzw. rechtskräftig für erloschen erklärt) wurde (Hinweis auf E vom , 3434/53, VwSlg 4211 A/1956, und vom , 1353/73, VwSlg 8551 A/1974). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde der Wassergenossenschaft X in B, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 510.938/04-I 5/81, betreffend Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages (mitbeteiligte Parteien: H und RS in B, vertreten durch Dr. Sepp Voitl, Rechtsanwalt in Wels, Kaiser Josef-Platz 12), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 8.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Satzungsmäßiger Zweck der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft ist neben der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser infolge eines Genossenschaftsbeschlusses vom die Beseitigung und Reinigung von Abwässern, die beim Betrieb des Moorbades X anfallen. Zur Aufnahme dieses letzteren Genossenschaftszweckes in die Satzung der Beschwerdeführerin war es gekommen, weil sich die bereits vor dem Jahre 1970 für die Abwässerbeseitigung erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen als für die Kuranstalt unbefriedigend, aber auch als bedenklich erwiesen hatten. Die Beschwerdeführerin brachte daher am ein die Abwässerbeseitigung betreffendes Projekt ein, auf Grund dessen die vom Landeshauptmann dazu gemäß § 101 WRG 1959 ermächtigte Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nach Durchführung einer wasserrechtlichen Verhandlung mit Bescheid vom unter Anwendung des § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 die bis dahin verliehenen wasserrechtlichen Bewilligungen, welche Abwässeranlagen verschiedener Objekte des Moorbades X betrafen, als erloschen erklärte. In Spruchpunkt III dieses Bescheides erteilte die Bezirkshauptmannschaft gemäß § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 der Beschwerdeführerin die grundsätzliche Bewilligung zur Ableitung häuslicher Abwässer in den W-bach, wobei in dieser Bewilligung unterschieden wurde zwischen den Abwässeranlagen selbst, die nach den im Bescheid enthaltenen Vorschreibungen bereits ausgeführt werden könnten, und der Ableitung zum W-bach ab Zentralkläranlage, für welche die Projektsunterlagen noch nicht ausreichten, obwohl grundsätzlich diese Ableitung bewilligt sei, weil ein anderer Vorfluter nicht zur Verfügung stehe. Um auch für diesen wesentlichen Teil der Abwässerbeseitigungsanlage die notwendigen Vorschreibungen auf Grund einer noch abzuführenden weiteren Verhandlung erlassen zu können, wurde es der Beschwerdeführerin freigestellt, sich für eine von zwei Varianten zu entscheiden und über die gewählte Variante ein verhandlungsreifes Projekt einzureichen. Dazu wurde in dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom begründend ausgeführt, daß die grundsätzliche Bewilligung der Ableitung von Abwässern und eines Teiles der Niederschlagswässer nach vollbiologischer Reinigung in den W-bach keineswegs bedeute, daß die derzeitige Ableitung zum W-bach, welche durch keine wasserrechtliche Bewilligung mehr gedeckt sei und den Unwillen der betroffenen Grundeigentümer errege, bestehen bleiben könne. Der notwendige Abfluß von der Zentralkläranlage zum Vorfluter müsse vielmehr noch für sich projektiert, verhandelt und bewilligt werden, weil das bisher vorgelegte Projekt so mangelhaft sei, daß über diesen Teil der Anlage noch nicht entschieden werden könne. Es sei nun Aufgabe der Beschwerdeführerin, die seit Jahren offene Frage, wie die Abwässer des Moorbades zum W-bach abgeleitet werden könnten, endgültig und nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Unterliegern zu lösen.
Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge das in diesem Bescheid verlangte Projekt ein, über welches neuerlich vor der Bezirkshauptmannschaft verhandelt wurde. Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft sodann namens des Landeshauptmannes der Beschwerdeführerin gemäß § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 in Ergänzung zum Spruchpunkt III des rechtskräftigen Bescheides vom die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung der vorgereinigten Abwässer sowie der Niederschlagswässer aus dem Komplex des Moorbades X in den W-bach.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Mitbeteiligten des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als betroffene Grundeigentümer Berufung. Auf Grund dieser Rechtsmittel behob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (in der Folge: die belangte Behörde) den Bescheid vom gemäß § 66 AVG 1950 in Verbindung mit § 101 Abs. 3 WRG 1959 wegen Unzuständigkeit, weil die Bezirkshauptmannschaft die im § 101 Abs. 3 WRG 1959 gezogene Grenze für die Ermächtigung zur Entscheidung im Namen des Landeshauptmannes überschritten habe, zumal von einem im wesentlichen anstandslosen Verfahrensergebnis hier nicht die Rede sein könne. Eine neue Entscheidung werde vom Landeshauptmann selbst getroffen werden müssen.
Zu einer neuen Sachentscheidung über das Projekt der Beschwerdeführerin kam es in der Folge jedoch nicht. Vielmehr gab, wie aus einem in den vorgelegten Akten des Landeshauptmannes enthaltenen Aktenvermerk vom hervorgeht, Ing. UN namens der Beschwerdeführerin der Behörde gegenüber die Erklärung ab, daß die mit dem Bescheid vom erteilte (und von der belangten Behörde behobene) wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung vorgereinigter Abwässer sowie der Niederschlagswässer aus dem Komplex des Moorbades X in den W-bach über das Grundstück der Mitbeteiligten sowie die Bewilligung zur Errichtung der hiezu erforderlichen Anlagen insofern gegenstandslos sei, als die Wassergenossenschaft die Verwirklichung dieses Projektes unterlassen werde. Das mit dem aufgehobenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft zugesprochene Wasserbenutzungsrecht sei gegenstandslos und das Verfahren daher nicht mehr fortzusetzen. Bis zum Anschluß der Abwässer des Moorbades an die Anlagen des Reinhaltungsverbandes Raum Y, mit dem in etwa zwei Jahren gerechnet werden könne, werde die Einleitung der Abwässer in zwei vorhandene Senkgruben erfolgen. Nur das Überwasser aus der für die Badewässer vorgesehenen Senkgrube komme in der Folge über einen offenen Wiesengraben auf der Parzelle der Mitbeteiligten in den Wbach, doch werde dieser Graben ständig gewartet, sodaß keine verschmutzten Abwässer in den W-bach gelangten. Eine weitere Behandlung der Entschädigungsansprüche der Mitbeteiligten erübrige sich daher.
In der Folge gelang es nicht, ein Übereinkommen zwischen der Beschwerdeführerin und den Mitbeteiligten über die nach wie vor ungeklärten Fragen der Abwasserbeseitigung sowie allfälliger dafür an die Mitbeteiligten zu leistender Entschädigungen herbeizuführen. Anläßlich eines im Auftrag des Landeshauptmannes von der Unterabteilung Gewässeraufsicht und Gewässerschutz des Amtes der Landesregierung durchgeführten Lokalaugenscheins an der Abwasserbeseitigungsanlage der Objekte des Moorbades X wurde am folgendes erhoben:
"Sämtliche Abwässer, im besonderen die Fäkal-, moorhältigen Badewässer und Niederschlagswässer, werden derzeit nach dem Trennverfahren in einem eigenen Schmutzwasserkanal und einem Regenwasserkanal zu einem Vorflutgraben geleitet, der in nordöstlicher Richtung entlang der Zufahrtstraße verläuft und nach einer Länge von ca. 600 m unter dem Wehr der E-Mühle in den W-bach mündet.
Vom Kurhaus werden die Badewässer zu einem Zweikammer-Absetzbecken geleitet und geklärt in weiterer Folge zusammen mit den Niederschlagswässern aus den Dach-, Verkehrs- und den übrigen befestigten Flächen zum Vorflutgraben abgeführt. Die Fäkalwässer aus dem gesamten Objekt werden mit den über einen Fettfang gereinigten Küchenabwässern einer Putox-Kläranlage zugeführt, deren Überwässer ebenfalls dem Vorflutgraben eingebunden werden. Jährlich einmal werden auch die Badewässer vom Schwimmbecken in diesen Wiesengraben abgeleitet.
Während des Lokalaugenscheines wurde aus dem Wiesengraben (Wasserführung ca. 0,8 l/s) eine Wasserprobe entnommen, die am im Labor der UA. Gewässeraufsicht und Gewässerschutz physikalisch-chemisch untersucht wurde; die Analysendaten liegen diesem Bericht bei und weisen eine minimale Fäkalbelastung auf, die aus den Stickstoffverbindungen und dem Chloridwert ersichtlich ist. Die Probe zeigt vorwiegend organische Belastung (KMn04 der abgesetzten Probe 82,2 mg/l, absetzbare Stoffe 10 ml/1), die von den Moorbestandteilen herrührt.
Der offene Wiesengraben wurde am gereinigt, Verkrautungen im Uferbereich oder Absetzschlamm konnte daher nicht festgestellt werden.
Was die Putox-Anlage betrifft, besteht mit der Fa. A in C ein Dauerauftrag, demzufolge die Entleerung der Becken im sechswöchigen Turnus durchgeführt wird.
Es ist vorgesehen, die Abwässer aus dem Moorbad in die bestehende Kläranlage der Marktgemeinde W einzuleiten. Der dafür vorgesehene Verbandssammler 6 des Wasserverbandes Reinhaltungsverband Y wird voraussichtlich im Herbst 1979 fertiggestellt sein.
Zusammenfassend wird erklärt, daß derzeit noch die gereinigten Abwässer aus dem Moorbad bis zum Anschluß an den Verbandssammler 6 über den offenen Wiesengraben zum W-bach abgeleitet werden. Die Analysenwerte der Wasserprobe aus dem Wiesengraben zeigen, daß die Reinigungsanlagen infolge der gewissenhaften Wartung einen ausreichenden Wirkungsgrad aufweisen."
Das Ergebnis dieses Augenscheines wurde der Beschwerdeführerin schriftlich unter Hinweis darauf mitgeteilt, daß für die festgestellte Art der Abwasserbeseitigung bisher eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliege, weshalb die Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens mit allenfalls gleichzeitigem Abspruch über die Einräumung eines Zwangsrechtes und die Festsetzung einer Entschädigungsleistung hiefür unerläßlich sei. Mit Rücksicht auf die in absehbarer Zeit bevorstehende Anschlußmöglichkeit an den Verbandssammler werde aber noch einmal der Abschluß eines gütlichen Übereinkommens angeregt.
Da dieses vom Landeshauptmann angeregte Übereinkommen in der Folge wieder nicht zustandekam, und die Beschwerdeführerin zu einem zu diesem Zweck vorgesehenen Termin trotz vorheriger Zusage nicht erschienen war, erließ der Landeshauptmann schließlich am einen Bescheid, mit welchem der Beschwerdeführerin gemäß §§ 32, 99 und 138 Abs. 2 WRG 1959 eine Frist bis zum gesetzt wurde, innerhalb welcher sie entweder 1.) unter Vorlage entsprechender Projektsunterlagen um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Beseitigung der im Komplex des Moorbades anfallenden Abwässer über die Grundstücke der Mitbeteiligten in den W-bach anzusuchen oder 2.) die derzeit betriebene Abwasserbeseitigung durch Einleitung in den offenen Wiesengraben auf dem Grundstück der Mitbeteiligten in den W-bach einzustellen und die ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommene Neuerung zu beseitigen habe. In der Begründung führte der Landeshauptmann dazu aus, die Beschwerdeführerin habe sich trotz entsprechender Bemühungen der Behörde zu einer Regelung dieser Angelegenheit nicht bereitgefunden. Ihre auffallende Sorglosigkeit und Säumnis rechtfertige den Alternativauftrag, weil eine Beendigung der derzeitigen gesetzwidrigen Abwassereinleitung auf dem "sonst üblichen Wege und in der üblichen Art nach der bisher gezeigten Haltung offenbar nicht erwartet werden" könne.
In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, es fehle jede Begründung dafür, warum die Behörde nicht bereits längst an Stelle des aufgehobenen Bescheides vom eine Sachentscheidung gefällt habe. Eine Beeinträchtigung des Gewässers liege im übrigen nicht vor, weil nur die Überwässer durch den fraglichen Graben abliefen. Außerdem werde dieser bereits seit dem 13. Jahrhundert bestehende Graben schon seit Menschengedenken für die Abführung der Ab- und Tagwässer des Moorbades benützt. Die Beschwerdeführerin habe daher längst eine privatrechtliche Dienstbarkeit ersessen, sodaß es nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde sein könne, die von den Mitbeteiligten offenbar beabsichtigten Entschädigungsforderungen zu beurteilen.
Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren eine Äußerung der Unterabteilung Abwasserbeseitigung des Amtes der Landesregierung vom ein, aus der hervorgeht, daß der Verbandssammler des Reinhaltungsverbandes Raum Y noch nicht ausgeführt worden sei; seine Inbetriebnahme werde erst in ca. zwei Jahren möglich sein. Die Einleitung von Abwässern aus dem Moorbadkomplex in den Wiesengraben sei noch aufrecht. Außerdem gab der Vertreter der Beschwerdeführerin über Anfrage der belangten Behörde unter Vorlage eines Schreibens der Beschwerdeführerin vom bekannt, daß Ing. UN zu der oben angeführten Stellungnahme vom gegenüber dem Landeshauptmann seitens der Beschwerdeführerin berechtigt gewesen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge, doch wurde gleichzeitig die Frist zur Erfüllung des an die Beschwerdeführerin gerichteten Alternativauftrages bis zum verlängert. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Abwasserbeseitigung bedürfe gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 einer wasserrechtlichen Genehmigung. Unbestritten sei, daß die Beschwerdeführerin eine solche Genehmigung nicht besitze, sodaß die Voraussetzungen für einen Auftrag nach § 138 WRG 1959 erfüllt seien. Das Projekt der Beschwerdeführerin, welches dem aufgehobenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom zu Grunde gelegen sei, sei durch Ing. UN namens der Beschwerdeführerin zurückgezogen worden und daher gegenstandlos. Der Frage, ob die Beschwerdeführerin eine Dienstbarkeit ersessen habe, komme im Hinblick auf die unabhängig von privatrechtlichen Regelungen gegebene wasserrechtliche Bewilligungspflicht keine Bedeutung zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führt darin aus, die belangte Behörde sei ohne ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis gelangt, daß die Abwasserbeseitigung durch die Beschwerdeführerin wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei. Außerdem sei nicht beachtet worden, daß es sich dabei um seit Menschengedenken ausgeübte Rechte handle, die gemäß § 142 WRG 1959 fortbestünden. Die belangte Behörde habe aber auch die Erklärung des Ing. UN vom mißverstanden und aus dieser Erklärung zu Unrecht eine Zurückziehung des Ansuchens der Beschwerdeführerin um Bewilligung des damaligen Projektes abgeleitet. Schließlich sei auch die für die Erfüllung des Alternativauftrages gesetzte Frist unzumutbar kurz bemessen worden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie, ebenso wie die Mitbeteiligten in ihrer Gegenschrift, die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Nach § 30 Abs. 2 WRG 1959 wird unter Reinhaltung der Gewässer in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden. Nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 bedarf der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.
Das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe sich stets darauf bezogen, daß ihre Abwasserbeseitigung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nicht unterliege, weil es sich dabei um eine bloß geringfügige Einwirkung im Sinne des § 32 WRG 1959 handle, steht mit dem Inhalt der Verwaltungsakten nicht im Einklang. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr bereits den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom , in welchem die Bewilligungspflicht auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ausdrücklich bejaht und der Beschwerdeführerin die Vorlage eines entsprechenden Projektes aufgetragen worden war, unbekämpft gelassen und ein entsprechendes Projekt eingebracht, welches allerdings nicht zum Gegenstand eines rechtskräftigen Wasserechtsbescheides geworden ist. Auch in der Folge hat die Beschwerdeführerin keine Sachverhaltsänderungen behauptet, die eine andere rechtliche Beurteilung dieser Frage begründet hätten. Sie hat vielmehr trotz des ausdrücklichen Hinweises der Wasserrechtsbehörde, die beim Augenschein am festgestellte Art der Abwasserbeseitigung bedürfe einer wasserrechtlichen Bewilligung, zu den Ergebnissen dieses Augenscheins nicht Stellung genommen, obwohl daraus das Vorliegen einer Einwirkung durch die Abwässer des Moorbades X auf den Wiesengraben im Sinne des § 30 Abs. 2 WRG 1959 hervorgeht. Bei dieser Sachlage geht sowohl der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sei ohne entsprechende Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Bewilligungspflicht im Beschwerdefall zu bejahen sei, als auch jener einer in diesem Zusammenhang dem angefochtenen Bescheid anhaftenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit ins Leere.
Der angefochtene Bescheid ist aber auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil er, wie die Beschwerde weiters vorbringt, nicht berücksichtigt, daß sich die Beschwerdeführerin bei der von ihr vorgenommenen Abwasserbeseitigung auf seit langer Zeit bestehende, gemäß § 142 WRG 1959 fortbestehende Rechte stützen könne. Die Beschwerdeführerin übersieht bei dieser Argumentation einerseits, daß mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom die bis dahin bestandenen wasserrechtlichen Bewilligungen ausdrücklich für erloschen erklärt wurden, andererseits aber auch, daß in § 142 WRG 1959 nur von der künftigen Ausübung solcher bestehender Wasserbenutzungen die Rede ist, die nach "den bisher geltenden Gesetzen" einer Bewilligung nicht bedurften und nunmehr bewilligungspflichtig wären. Unter den "bisher geltenden Gesetzen" kann aber, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 413/65, ausgesprochen hat, nur die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Wasserrechtsnovelle 1959 verstanden werden. Da aber auch vor diesem Zeitpunkt die Einbringung von Abwässern in öffentliche Gewässer einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte (§ 9 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1934), konnte die Beschwerdeführerin sich nicht mit Recht auf § 142 WRG 1959 berufen. Daß die Beschwerdeführerin für die behaupteten "alten Rechte" rechtzeitig eine Eintragung in das Wasserbuch beantragt hätte, hat sie im Verwaltungsverfahren selbst nicht behauptet.
Die Beschwerdeführerin behauptet ferner, der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte wasserpolizeiliche Auftrag sei deshalb rechtswidrig, weil über ihr bereits auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom eingebrachtes Projekt noch nicht entschieden worden sei und ihr aus diesem Grunde die Vorlage eines neuen Projektes nicht hätte aufgetragen werden dürfen. Die Erklärung des Ing. UN vom sei entgegen der Auffassung der Behörden nicht als Zurückziehung des damals vorgelegenen Projektes zu werten, weshalb darüber eine Sachentscheidung ausstehe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings die Auffassung nicht zu teilen, die Erklärung vom - welche Ing. UN, wie sich aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Schreiben der Beschwerdeführerin vom ergibt, unbestrittenermaßen in deren Vertretung abgegeben hat - sei anders als eine Zurückziehung des gestellten Antrags auf wasserrechtliche Bewilligung der Abwasserbeseitigung in der damals projektierten Weise aufzufassen. Dagegen spricht nicht nur der eindeutige Wortlaut dieser Erklärung, sondern auch das Verhalten der Beschwerdeführerin in den Jahren seit dieser Erklärung, die bis zur vorliegenden Beschwerde niemals auf einer Erledigung ihres von ihr selbst als gegenstandslos bezeichneten Projektes bestanden hat. An diese im Zuge des Verfahrens abgegebene Erklärung blieb die Beschwerdeführerin im weiteren Verfahren gebunden (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 1704/A, und vom , Zl. 3219/78).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Herstellung dann als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde (vgl. Erkenntnisse vom , Slg. 4211/A, und vom , Slg. 8551/A). Der an die Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 ergangene Alternativauftrag erweist sich daher nach den obigen Ausführungen als mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang.
Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die im angefochtenen Bescheid gesetzte Frist zur Erfüllung dieses Auftrages unangemessen sein sollte, bzw. welche Ermittlungen die belangte Behörde unterlassen hätte, um zu einer nach Auffassung der Beschwerdeführerin zumutbaren Frist zu gelangen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch mit Rücksicht auf die bereits vor der Fristsetzung durch die belangte Behörde verstrichene, der Beschwerdeführerin bereits zur Einbringung eines tauglichen Projektes zur Verfügung gestandene Zeit nicht zu erkennen, daß durch diese Fristsetzung Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden wären.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 und 3 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1, 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221/1981. Die Abweisung des Mehrbegehrens der Mitbeteiligten hatte zu erfolgen, weil das Gesetz einen gesonderten Zuspruch von Umsatzsteuer neben dem Schriftsatzaufwand nicht kennt, und weil die Gegenschrift nur zweifach vorzulegen war.
Wien, am
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Normen | WRG 1959 §138; WRG 1959 §142; WRG 1959 §27 Abs1 lita; WRG 1959 §30 Abs2; WRG 1959 §32 Abs1; WRG 1959 §32 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981070227.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-59567