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VwGH 14.01.1983, 81/04/0199

VwGH 14.01.1983, 81/04/0199

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Übertretung des § 56 WTBO ist ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG.
Norm
WTBO §56;
RS 2
Geschäftsmäßig ist eine selbständige und nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Häufigkeit ausgeübte Tätigkeit.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0495/63 E VwSlg 6286 A/1964 RS 2
Norm
WTBO §56;
RS 3
Geschäftsmäßigkeit iSd § 56 WT-BO kann jedenfalls nicht mit Grund angenommen werden, wenn die Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt wurde. Die Frage ob ein unselbständiges Rechtsverhältnis vertraglich begründet wurde, kann aber nicht allein deshalb verneint werden, weil ein rechtsunkundiger Arbeitgeber die eingegangene Rechtsbeziehung nicht als Dienstvertrag iSd Angestelltengesetzes angesehen hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1667/60 E VwSlg 5714 A/1962 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1981040199.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-59501