VwGH 14.01.1983, 81/04/0199
VwGH 14.01.1983, 81/04/0199
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Die Übertretung des § 56 WTBO ist ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. |
Norm | WTBO §56; |
RS 2 | Geschäftsmäßig ist eine selbständige und nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Häufigkeit ausgeübte Tätigkeit. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0495/63 E VwSlg 6286 A/1964 RS 2 |
Norm | WTBO §56; |
RS 3 | Geschäftsmäßigkeit iSd § 56 WT-BO kann jedenfalls nicht mit Grund angenommen werden, wenn die Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt wurde. Die Frage ob ein unselbständiges Rechtsverhältnis vertraglich begründet wurde, kann aber nicht allein deshalb verneint werden, weil ein rechtsunkundiger Arbeitgeber die eingegangene Rechtsbeziehung nicht als Dienstvertrag iSd Angestelltengesetzes angesehen hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1667/60 E VwSlg 5714 A/1962 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1981040199.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-59501