VwGH 15.12.1982, 81/03/0057
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | KFG 1967 §103 Abs1; |
RS 1 | Die Überprüfung eines Kraftfahrzeuges durch einen hiezu befugten Gewerbetreibenden befreit den Zulassungsbesitzer nicht von der ihm nach § 103 Abs 1 KFG aufgetragenen Sorge für den Zustand eines Kraftfahrzeuges. |
Norm | KFG 1967 §57a; |
RS 2 | Eine unmittelbar vor der Tat durchgeführte wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57 a KFG kann für den Grad des Verschuldens des Zulassungsbesitzers im Sinne des § 21 VStG von Bedeutung sein. |
Norm | VStG §21; |
RS 3 | Die Geringfügigkeit des Verschuldens (subjektive Tatseite) kann nicht schlechthin mit dem Hinweis auf den (hohen) Unrechtsgehalt der Tat (objektive Tatseite) verneint werden. |
Norm | VwGG §28 Abs1 Z4; |
RS 4 | Wird in einer Verwaltungsstrafsache Berufung nur wegen des Strafausmaßes erhoben, kann der Ausspruch über die Tat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Beschwerdepunkt bilden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1622/60 E VwSlg 7080 A/1961 RS 1 |
Normen | |
RS 5 | § 21 Abs 1 VStG 1950 ermächtigt die Behörde nicht zur Ermessensübung (Hinweis VwGH E , 2199/63, VwSlg 6250 A/1964, , VwSlg 4462 F/1972, 2072/71, jedoch im Hinblick auf § 25 FinStrG). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0712/79 E RS 1 |
Normen | KFG 1967 §103 Abs1; KFG 1967 §7 Abs1; VStG §21 Abs1; |
RS 6 | Ausführungen über die Frage, ob im Zusammenhang mit § 103 Abs 1 KFG 1967 und auf einer "verhältnismäßig kleinen Fläche" abgefahrenen Reifen noch von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden kann. (Hinweis auf E vom , 0197/73) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Baumgartner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde der Mag. LW in W, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien III, Esteplatz 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 70-IX/W 254/80/Sts., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Strafausspruches einschließlich der damit verbundenen Kostenbestimmung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Hinsichtlich des Schuldspruches wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.435,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien erstattete auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung Anzeige, er habe während seines Streifendienstes am um 10.40 Uhr festgestellt, dass an dem in Wien III, X-straße geg. nn, abgestellten Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen W nnn.nnn der rechte vordere Reifen auf der Außenseite eine zur Gänze abgefahrene Stelle aufwies. Es seien daher die Kennzeichentafeln abgenommen worden. In einer Nachtragsmeldung vom selben Tage heißt es, dass gegen 16.45 Uhr die Zulassungsbesitzerin des Pkws, Mag. LW - die Beschwerdeführerin -, im Wachzimmer erschienen sei und um Überprüfung des Kraftfahrzeuges nach Reifenwechsel ersucht habe. Die neuerliche Überprüfung habe ergeben, dass das Fahrzeug in Ordnung war und die Kennzeichentafeln formlos ausgefolgt werden konnten.
Nachdem die gegen die Beschwerdeführerin erlassene Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Landstraße - vom wegen der Übertretung des § 103 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1977 (KFG) in Verbindung mit § 4 Abs. 4 lit. b Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV) zufolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft getreten war, sprach diese Behörde nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens mit dem Straferkenntnis vom aus, die Beschwerdeführerin habe am um 10.40 Uhr in Wien III, X-straße gegenüber Nr. 39, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im ruhenden öffentlichen Verkehr gehabt, obwohl ein Reifen nicht mehr die gesetzliche Mindestprofiltiefe aufwies. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 KDV begangen. Gemäß § 134 KFG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 24 Stunden) verhängt. Zur Begründung führte die Behörde aus, das Straferkenntnis stütze sich auf die Anzeige vom , die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattet worden sei. Die Beschwerdeführerin bestreite den ihr zur Last gelegten Sachverhalt. Für die Behörde habe jedoch kein Grund bestanden, die Angaben des Meldungslegers, die dieser unter der besonderen Voraussetzung zur wahrheitsgemäßen Darstellung der Tat auf Grund seines Diensteides erstattet hat, in Zweifel zu ziehen. Mildernd und erschwerend sei kein Umstand gewesen. Tatbestände der beanstandeten Art bildeten einen groben Verstoß gegen die verkehrspolizeilichen Vorschriften und seien zur Nahrung des Gesetzes und zur Vermeidung von Verkehrsunfällen besonders streng zu bestrafen, sodass unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und sonstigen Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin und in Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 30.000,-- spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung, mit der sie das Straferkenntnis "seinem gesamten Inhalte nach", mit nachstehender Begründung anfocht, dass die Berufung lediglich wegen der Verhängung einer Strafe, in eventu wegen der Strafhöhe eingebracht wird. Nach dem Gesetz habe sie als "Halter" des gegenständlichen Pkws für den Umstand, dass ein Reifen nicht mehr die gesetzliche Mindestprofiltiefe aufgewiesen habe, zu haften. Berücksichtige man jedoch alle Umstände aus dem Verwaltungsstrafakt, könne gesagt werden, dass ihre Fahrlässigkeit eine äußerst geringe war und die Folgen der von ihr gesetzten Übertretung im konkreten Fall unbedeutend waren, sodass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG 1950 gegeben seien. Erschwerungsgründe lägen in ihrem Falle nicht vor, jedoch eine Reihe von Milderungsgründen, etwa dass sie bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt und keine Verwaltungsstrafen erhalten habe. Sie habe sich darauf verlassen, dass ein Gewerbetreibender, welcher die Berechtigung besitzt, die Überprüfungen gemäß § 57 a KFG durchzuführen, diese ordnungsgemäß durchführen werde, weshalb die Annahme gerechtfertigt sei, dass die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Ausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen. Die von der Erstbehörde verhängte Strafe sei daher nicht schuldangemessen. Beantragt wurde abschließend in der Berufung, die Berufungsbehörde wolle nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 21 VStG 1950 eine Ermahnung erteilen und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung bringen, in eventu die Strafe schuldangemessen im Sinne der aufgezeigten Milderungsgründe herabsetzen.
Mit dem Bescheid vom bestätigte der Landeshauptmann von Wien das erstinstanzliche Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950. In der Begründung wurde zu den Berufungsausführungen bemerkt, dass nach § 4 Abs. 4 KDV die Profiltiefe bei Reifen für Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 t auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm betragen müsse. Gemäß § 103 Abs. 1 erster Satz KFG habe der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften des KFG und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Gemäß den Berichten der Beamten der Bundespolizeidirektion Wien, deren Richtigkeit hinsichtlich der Profiltiefe selbst von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt werde, sei auf dem fraglichen Reifen bereits u.a. eine Stelle im Ausmaß von 15 cm 2 mit einer Profiltiefe von kaum 0,4 mm zu sehen gewesen. Eine derartige Unterschreitung der geforderten Profiltiefe könne nicht mehr als geringfügiges Verschulden der Beschwerdeführerin angesehen und nicht nur mit einer Ermahnung geahndet werden. Auch nach einer Überprüfung des Kraftfahrzeuges durch einen Mechaniker hätte sich die Beschwerdeführerin selbst davon überzeugen müssen, ob das Reifenprofil in Ordnung ist. Die der Bestrafung zugrundeliegende Unterlassung gefährde in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering gewesen sei. Dass die Hintanhaltung der Übertretung eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und könne daher das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als geringfügig angesehen werden. Unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden der Beschwerdeführerin und den bis zu S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen sei die verhängte Strafe ungeachtet der zur Tatzeit vorgelegenen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit unter Berücksichtigung ihrer eher günstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Dazu komme, dass eine mildere Strafe kaum geeignet wäre, die Beschwerdeführerin von einer Wiederholung ausreichend abzuschrecken. Eine Herabsetzung der Strafe sei daher nicht in Betracht gekommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 gebildeten Senat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, weil die Behörde nicht gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 angenommen hat, dass ihr die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift des § 103 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 KDV ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen ist. Weiters hätte die belangte Behörde bei richtiger Gesetzesanwendung gemäß § 21 VStG 1950 von der Verhängung einer Strafe absehen müssen, weil ihr Verschulden zumindest geringfügig war und die Folgen der Übertretung gänzlich unbedeutend sind. In den zu diesem Beschwerdepunkt vorgetragenen Gründen wird aber im Gegensatz zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag, den angefochtenen Bescheid auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, lediglich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeführt.
Nach dem vorstehend dargestellten Inhalt der Berufung wurde von der Beschwerdeführerin nur gegen den Strafausspruch der Erstinstanz berufen. Dies ergibt sich ungeachtet der einleitenden Ausführung, dass das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach angefochten werde, aus der ausdrücklichen Erklärung der Beschwerdeführerin, dass die Berufung lediglich wegen der Verhängung einer Strafe, in eventu wegen der Strafhöhe eingebracht wird, sondern auch aus dem sonstigen gesamten Berufungsvorbringen, in dem ausdrücklich eine Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin zugegeben wird und das infolge dessen ausschließlich nur darauf gerichtet ist, dass die verhängte Strafe nicht schuldangemessen sei. Es ist daher davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis in Ansehung des Schuldspruches unbekämpft blieb. Demgemäß setzte sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend mit der Schuldfrage an sich nicht mehr auseinander, sondern lediglich damit, ob das Verschulden der Beschwerdeführerin geringfügig war. Blieb aber das erstinstanzliche Straferkenntnis in Ansehung des Schuldspruches unbekämpft, dann kann der Schuldspruch keinen Beschwerdepunkt mehr bilden, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat. (Vgl. dazu u.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 03/1329, 1331/80; hinsichtlich der zitierten, nicht veröffentlichten hg. Entscheidungen wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.) Bezüglich des Schuldspruches ist sohin der Instanzenzug nicht erschöpft. Der Beschwerde fehlt daher, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges die Berechtigung zu ihrer Erhebung, weshalb sie in diesem Umfang zurückzuweisen war.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Strafausspruch richtet, kommt ihr Berechtigung zu. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG 1950 kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens auf Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diese Bestimmung ermächtigt die Behörde - im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht zur Ermessensübung. (Vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 712/79, und vom , Zl. 02/2673/80). Die belangte Behörde verneinte das Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens, und zwar im Hinblick auf das Ausmaß der Unterschreitung der gesetzlichen Mindestprofiltiefe des Reifens, das die Beschwerdeführerin ohne besondere Aufmerksamkeit hätte feststellen und leicht vermeiden können, ferner im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin auch nach der Überprüfung des Kraftfahrzeuges durch einen Mechaniker obliegende Verpflichtung, sich über den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen zu überzeugen, und schließlich mit dem Hinweis auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat, der selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gerade gering gewesen sei. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass die Überprüfung eines Kraftfahrzeuges durch einen hiezu befugten Gewerbetreibenden den Zulassungsbesitzer nicht von der ihm nach § 103 Abs. 1 KFG aufgetragenen Sorge für den Zustand seines Fahrzeuges befreit. Wer diese Sorgepflicht unterlässt und nicht beweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, den trifft ein Verschulden. Damit ist zwar die Voraussetzung der Strafbarkeit gegeben, doch kann daraus allein nicht auch schon auf den Grad des Verschuldens geschlossen werden. Die Frage, ob das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist, ist vielmehr nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen, unter denen der Schuldige gehandelt oder eine Pflicht unterlassen hat. Unter diesem Gesichtspunkte aber kann die Tatsache, dass unmittelbar vor der Tat eine wiederkehrende Begutachtung des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 57 a KFG stattfand, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wurde, nicht außer Betracht bleiben, dient doch die wiederkehrende Begutachtung der Feststellung, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht. Die belangte Behörde verkannte die Rechtslage, wenn sie der Überprüfung des Kraftfahrzeuges durch einen Mechaniker unter dem Gesichtspunkte des § 21 VStG 1950 keine Bedeutung beimaß und aus diesem Grunde offenbar auch eine nähere Auseinandersetzung, ob tatsächlich und, wenn ja, wann eine solche Überprüfung stattfand, unterließ und welche Bedeutung sie dieser Tatsache im Hinblick auf § 21 VStG 1950 beimaß. Der Hinweis auf die auch nach einer Überprüfung des Kraftfahrzeuges bestehende Verpflichtung des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs. 1 KFG genügt zur Begründung, dass das Verschulden keinesfalls als geringfügig anzusehen sei, jedenfalls nicht. Dazu kommt, dass nach der Annahme der belangten Behörde der in Rede stehende Reifen lediglich auf einer "verhältnismäßig kleinen Fläche" - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführte - abgefahren war, weshalb nicht ohne weiteres gesagt werden kann, dass bereits das Ausmaß der Unterschreitung der geforderten Mindestprofiltiefe die Annahme eines geringfügigen Verschuldens von vornherein ausgeschlossen hätte, wie dies etwa in den der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 197/73, 1485/73, und 1486/73, zugrundeliegenden Fällen als gegeben anzunehmen war. Wenn die belangte Behörde dazu in der Gegenschrift meinte, es habe sich bei der abgefahrenen Stelle nicht um einen verborgenen Schaden, sondern um einen auch von einem Laien ohne besonderen technischen Aufwand und ohne Messgerät wahrnehmbaren Mangel gehandelt, ist ihr zu entgegnen, dass - abgesehen davon, dass derartige Darlegungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides fehlen - dieser Schaden offenbar selbst dem die wiederkehrende Begutachtung durchführenden Gewerbetreibenden entgangen war, weshalb die Ansicht der belangten Behörde, es habe die Hintanhaltung der Übertretung keine besondere Aufmerksamkeit erfordert, nicht schlechtweg geteilt werden kann. Die Geringfügigkeit des Verschuldens (subjektive Tatseite) kann ferner nicht schlechthin - auch darin irrt die belangte Behörde - mit dem Hinweis auf den Unrechtsgehalt der Tat (objektive Tatseite) verneint werden. Dass die Übertretung Folgen gehabt hätte, wurde auch von der belangten Behörde nicht angenommen.
Aus den vorstehend dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid in Ansehung des Strafausspruches einschließlich der damit verbundenen Kostenbestimmung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art130 Abs2; KFG 1967 §103 Abs1; KFG 1967 §57a; KFG 1967 §7 Abs1; VStG §21 Abs1; VStG §21; VwGG §28 Abs1 Z4; VwRallg impl; |
Sammlungsnummer | VwSlg 10926 A/1982 |
Schlagworte | Ermessen VwRallg8 Ermessen |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1981030057.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-59477