VwGH 16.03.1983, 3849/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | UStG 1972 §6 Z8 lita; |
RS 1 | Das Benützungsentgelt, das ein Pfandleiher neben den Darlehenszinsen dafür erhält, daß er den Darlehensnehmer die Weiterbenützung der verpfändeten Kraftfahrzeuge gestattet, fällt nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 6 Z 8 lit a UStG 1972. Es kann auch nicht den Umsätzen aus der "Verwaltung von Kreditsicherheiten" zugerechnet werden, weil darunter nur Handlungen zur körperlichen und wirtschaftlichen Erhaltung der Kreditsicherheit zu verstehen sind. Die Überlassung von Pfandgegenständen an die Verpfänder stellt hingegen geradezu eine Aufgabe der Kreidsicherheit dar. |
Norm | |
RS 2 | Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit besteht für den Abgabepflichtigen die Möglichkeit, zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Zieles unterscheidliche Wege zu wählen. Solange die gewählten Wege nicht als mißbräuchlich oder als Scheinhandlungen zu werten sind, hat ihnen grundsätzlich auch die Besteuerung zu folgen. Ein tatsächlich gewählter und abgabenrechtlich zulässiger Weg kann daher auch nicht im Wege der wirtschaftichen Betrachtungsweise in einen anderen Weg umgedeutet werden. |
Norm | GewStG §7 Z1; |
RS 3 | Sind die Benützungsentgelte, die ein Pfandleiher neben den Darlehenszinsen dafür erhält, daß er den Darlehensnehmern die Weiterbenützung der verpfändeten Kraftfahrzeuge gestattet, nicht von bloß untergeordneter Bedeutung, dann ist die gesamte Tätigkeit nicht mehr als die eines Pfandleihers und damit auch nicht als die eines Kreditinstitutes iSd § 7 Z 1 dritter Satz GewStG anzusehen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Sperlich, über die Beschwerde der W & Co. Gesellschaft m.b.H. & Co. KG in W, vertreten durch Dr. Alfred Mohr, Rechtsanwalt in Wien XIII, Hietzinger Hauptstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6/1- 1192/2/80, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1975 bis 1977 sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1975 und 1976, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft betreibt das Pfandleihergewerbe. Zur Besicherung der im Rahmen dieser betrieblichen Tätigkeit gewährten Darlehen dienen die Kraftfahrzeuge der jeweiligen Darlehensnehmer. Auf Wunsch können die Kraftfahrzeuge von den Darlehensnehmern weiterhin benützt werden. In diesem Fall verbleibt lediglich der betreffende Typenschein bei der Beschwerdeführerin; der Darlehensnehmer hat zusätzlich zu den Darlehenszinsen ein sogenanntes "Benützungsentgelt" zu entrichten.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde für die in den Jahren 1975 bis 1977 erzielten "Benützungsentgelte" Umsatzsteuer vorgeschrieben (Normalsteuersatz) und bestimmte, dem Umfang und der Art nach unbestrittene Dauerschuldzinsen bzw. Dauerschulden gemäß § 7 Z. 1 bzw. § 12 Abs. 2 Z. 1 GewStG 1953 dem Gewinn bzw. dem Einheitswert des Gewerbebetriebes der Beschwerdeführerin hinzugerechnet (Streitjahre 1975 und 1976). Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, daß das "Benützungsentgelt" in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes darstelle "als einen erhöhten Zinssatz für das eingeräumte Darlehen, welcher durch das erhöhte Risiko des Darlehensgebers begründet ist, das immer dann auftritt, wenn der Darlehensnehmer das verpfändete Kraftfahrzeug weiter benützt". Diese Betrachtungsweise habe zur Folge, daß das "Benützungsentgelt" in gleicher Weise gemäß § 6 Z. 8 UStG 1972 von der Umsatzsteuer befreit sei wie die Darlehenszinsen und die Darlehensnebengebühren selbst. Demgegenüber erblickt die belangte Behörde in dem "Benützungsentgelt" ein gesondert zu betrachtendes umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für die Weiterbenützung des der Darlehensbesicherung dienenden Kraftfahrzeuges.
Als weiteren Beschwerdepunkt macht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Gewerbesteuer für die Jahre 1975 und 1976 geltend, daß die belangte Behörde ihr nicht die Eigenschaft eines Kreditinstitutes im Sinne des § 7 Z. 1 vierter Satz GewStG zuerkannt und deswegen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß der zitierten Bestimmung Dauerschuldzinsen hinzugerechnet habe (1975: S 99.593,-- und 1976: S 567.415,--; die Hinzurechnung der entsprechenden Dauerschulden gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 GewStG wurde im Verwaltungsverfahren nicht ausdrücklich bekämpft). Während die Beschwerdeführerin darauf hinweist, daß Unternehmen, die das Pfandleihergewerbe betreiben, im Bereich der Gewerbesteuer durch Art. IV des Steueränderungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 59, den Kreditinstituten gleichgestellt worden seien, lehnt die belangte Behörde eine derartige Gleichstellung im Beschwerdefall ab. Da das "Benützungsentgelt" einerseits nicht als zusätzliches Entgelt für die Darlehensgewährung (erhöhte Zinsen) zu werten sei, andererseits aber umfangmäßig für den Betrieb der Beschwerdeführerin keineswegs bloß untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung habe - es betrug im Jahr 1975 S 661.488,79 und im Jahr 1976 S 2,475.416,27, während sich die Einnahmen aus Darlehenszinsen in diesen Jahren auf S 1,099.203,10 bzw. S 1,676.684,52 beliefen -, unterscheide sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich vom üblichen Pfandleihergewerbe und könne daher auch nicht mit der Tätigkeit eines Kreditinstitutes gleichgestellt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
A) Umsatzsteuerliche Behandlung des "Benützungsentgeltes":
Gemäß § 6 Z. 8 lit. a UStG 1972 sind Entgelte für die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie für die Verwaltung von Kreditsicherheiten von der Umsatzsteuer befreit. Unter diese Befreiungsbestimmung fallen nicht nur die Kreditzinsen, sondern alle unmittelbar mit der Kapitalnutzung zusammenhängenden Spesen, die dem Kreditnehmer erwachsen, wobei es auf die Bezeichnung des Spesenersatzes nicht ankommt (vgl. Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuerhandbuch3, Seite 145).
Unbestritten ist, daß das "Benützungsentgelt" nur von jenen Darlehensnehmern zu entrichten ist, die von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihre der Darlehensbesicherung dienenden Kraftfahrzeuge weiterhin zu benützen. Aus der Sicht des Darlehensnehmers wird das Benützungsentgelt sohin ausschließlich deswegen entrichtet, weil er ein Interesse an der Weiterbenützung seines Kraftfahrzeuges hat. Die Beschwerdeführerin vermeint, diese Betrachtungsweise würde dem Benützungsentgelt den Charakter eines Mietentgeltes verleihen; die Vermietung einer Sache an den Eigentümer selbst sei aber "privatrechtlich abwegig". Dieser Einwand ist nicht zielführend. Zu Recht verweist die belangte Behörde darauf, daß sie ein "Mietverhältnis" betreffend die belehnten Kraftfahrzeuge nie unterstellt hat. Die wirtschaftliche Leistung der Beschwerdeführerin, für die das "Benützungsentgelt" unmittelbar entrichtet wird, ist die tatsächliche Duldung der Weiterbenützung der belehnten Kraftfahrzeuge. Welcher Rechtstitel dieser Duldung zugrunde liegt, ist im vorliegenden Fall für die umsatzsteuerliche Beurteilung ohne Relevanz.
Als weiteres Argument für die Umsatzsteuerfreiheit des "Benützungsentgeltes" stellt die Beschwerdeführerin dem Leistungsinhalt aus der Sicht der Darlehensnehmer (Duldung der Weiterbenützung der Kraftfahrzeuge) jenen aus ihrer Sicht entgegen. Dadurch, daß die belehnten Kraftfahrzeuge weiterhin durch die Darlehensnehmer benützt würden, steige das Darlehensrisiko bei der Beschwerdeführerin. Das Benützungsentgelt sei daher in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Erhöhung der Darlehenszinsen im Hinblick auf ein erhöhtes Darlehensrisiko zu werten. Auch dieses Argument kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, daß dabei an die Stelle des unmittelbaren Leistungsinhaltes dessen bloß mittelbare Folgewirkung gesetzt wird, übersieht die Beschwerdeführerin, daß für den Abgabepflichtigen im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit die Möglichkeit besteht, zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Zieles unterschiedliche Wege zu wählen. Solange die gewählten Wege abgabenrechtlich nicht als mißbräuchlich (§ 22 BAO) oder als Scheinhandlungen (§ 23 BAO) zu werten sind, hat ihnen grundsätzlich auch die Besteuerung zu folgen. Ein tatsächlich gewählter, abgabenrechtlich zulässiger Weg kann daher auch nicht im Wege der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO) in einen anderen Weg umgedeutet werden.
Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, daß sie den Weg der Vorschreibung eines "Benützungsentgeltes" deswegen gewählt hat, weil "auf Grund der gewerberechtlichen Konzession für die Autobelehnungen ein monatlicher Höchstzinssatz (für Zinsen und Gebühren) von 2 % festgelegt ist". Sie hat daher ganz bewußt von der Verrechnung höherer (unzulässiger) Zinsen Abstand genommen und ist dem Bedürfnis der Darlehensnehmer nach Weiterbenützung ihrer belehnten Kraftfahrzeuge dadurch nachgekommen, daß sie für dieses Dulden ein zusätzliches "Benützungsentgelt" verlangt hat. Ob diese Vorgangsweise gewerberechtlich zulässig ist, hatte der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht zu prüfen; jedenfalls stellt sie nach der hier allein maßgebenden abgabenrechtlichen Beurteilung weder einen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts (§ 22 BAO) noch eine bloße Scheinhandlung (§ 23 BAO) dar.
Die belangte Behörde konnte sohin unbedenklich davon ausgehen, daß dem "Benützungsentgelt" eine neben der Darlehensgewährung zusätzlich erbrachte und selbständig zu beurteilende Leistung der Beschwerdeführerin zugrunde lag, nämlich das Dulden der Weiterbenützung der belehnten Kraftfahrzeuge durch die Darlehensnehmer und daß hiefür die gemäß § 6 Z. 8 lit. a UStG 1972 für Kreditgeschäfte vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung nicht zum Tragen kommt.
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß das "Benützungsentgelt" zu den Umsätzen aus der "Verwaltung von Kreditsicherheiten" im Sinne des § 6 Z. 8 lit. a UStG 1972 gezählt werden kann. Unter der Verwaltung von Kreditsicherheiten sind nämlich nur Handlungen zur körperlichen und wirtschaftlichen Erhaltung der Kreditsicherheiten zu verstehen. Dies trifft aber im Beschwerdefall nicht zu, weil die Überlassung von Pfandgegenständen an die Verpfänder geradezu die Aufgabe der Kreditsicherheit und nicht deren Erhaltung darstellt. B) Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bzw. Dauerschulden:
Gemäß § 7 Z. 1 dritter Satz GewStG in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung gelten für die in der zitierten Bestimmung vorgesehene Hinzurechnung sogenannter Dauerschuldzinsen bei Kreditinstituten, die geschäftsmäßig Geldbeträge annehmen und abgeben, besondere Vorschriften. Danach sind hereingenommene Gelder, Darlehen und Anleihen nur insoweit als Dauerschulden anzusehen, als der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließlich Gebäude) und dauernden Beteiligungen das Eigenkapital übersteigt. Gemäß dem vierten Satz der zitierten Bestimmung sind Kreditinstitute Unternehmungen, die Bank- oder Sparkassengeschäfte im Inland betreiben, einschließlich der Girokassen, Giroverbände, Girozentralen und sonstigen Einrichtungen, welche dem Abrechnungsverkehr dienen. (Der ursprünglich im Gewerbesteuergesetz ausdrücklich vorgesehene Ausschluß von Unternehmungen, die das Pfandleihergewerbe betreiben, ist durch Art. IV des Steueränderungsgesetzes 1955 mit Wirkung ab weggefallen.)
Aus dem zu Punkt A) Gesagten folgt, daß die Duldung der Weiterbenützung der belehnten Kraftfahrzeuge durch die Darlehensnehmer gegen ein "Benützungsentgelt" weder ein Kreditgeschäft darstellt noch in ein solches umgedeutet werden kann. Es bleibt daher lediglich zu prüfen, ob in den Streitjahren die Summe der "Benützungsentgelte" im Verhältnis zu der Summe der Entgelte aus den Kreditgeschäften von derart untergeordneter Bedeutung war, daß die gesamte Tätigkeit der Beschwerdeführerin noch als Tätigkeit eines Pfandleihers (Kreditinstitutes) im Sinne der vorzitierten Bestimmung angesehen werden kann. Die belangte Behörde hat dies zu Recht verneint. Standen doch bereits im Jahr 1975 den Darlehenszinsen von S 1,099.203,10 "Benützungsentgelte" in Höhe von S 661.488,79 gegenüber. Dieses Verhältnis verschob sich im Jahr 1976 sogar dergestalt, daß die Benützungsentgelte mit S 2,475.416,27 beträchtlich höher waren als die Darlehenszinsen in Höhe von S 1,676.684,52. Von einer bloß untergeordneten wirtschaftlichen Bedeutung der Benützungsentgelte gegenüber den Entgelten aus Kreditgeschäften kann daher keine Rede sein. Daraus folgt aber, daß die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht der Tätigkeit eines Kreditinstitutes im Sinne des § 7 Z 1 vierter Satz GewStG gleichgestellt werden kann.
Da sohin der angefochtene Bescheid nicht mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen, wobei gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 von der Durchführung der beantragten Verhandlung abgesehen werden konnte, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 5769 F/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1980003849.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-59441