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iFamZ 2, Juli 2006, Seite 63

Ersatz des vollen Unterhalts bei „wrongful birth“

FamZ 31/06

§§ 1293, 1295 ABGB

1. Die ärztliche Aufklärung einer Schwangeren, bei der unspezifische Hinweiszeichen auf Anomalien, insbesondere in Form einer chromosomalen Fehlentwicklung des Fötus vorliegen, hat auch die dem Facharzt erkennbaren Gefahren zu schildern und klar auszusprechen, welche Folgen die unterlassene Abklärung haben kann (im konkreten Fall hatte der Facharzt der Frau nach einer Ultraschalluntersuchung in seiner Ordination eine Überweisung in die Risikoambulanz der Landesklinik übergeben und sie aufgefordert: „Sie gehen mir jetzt in die Risikoambulanz!“. Die Schwangere entsprach dieser Aufforderung nicht. Diese diagnostische Aufklärung wurde als unzureichend angesehen, weil der Schwangeren nicht klar gemacht worden war, dass sie bei Unterlassung der gebotenen genaueren Ultraschalluntersuchung Gefahr laufe, die Geburt eines geistig und körperlich behinderten Kinds nicht mehr verhindern zu können).

S. 642. Kommt es aufgrund der unzureichenden Beratung des behandelnden Arztes zu einer bei richtiger Aufklärung nicht gewollten Geburt eines behinderten Kindes, liegt der vermögensrechtliche Nachteil nicht in der Existenz dieses Kindes, sondern in der dadurch entstehend...

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