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VwGH 11.12.1984, 3746/80

VwGH 11.12.1984, 3746/80

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
RS 1
Ausführungen darüber, daß die vom Steuerpflichtigen - im Beschwerdefall ohne Berechtigung nach der Gewerbeordnung - ausgeübte Erwerbstätigkeit der Planung von Klimaanlagen und Luftheizungen keine der Tätigkeit eines Ziviltechnikers ähnliche Tätigkeit ist (Hinweis auf E , 500, 585/73, VwSlg 4605 F/1973, E vom , 355, 2350/75, vom , 1088, 2413, 2426/76).
Normen
BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
RS 2
Für die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit eine gewerbliche oder eine freiberufliche im abgabenrechtlichen Sinn ist, ist es nicht entscheidend, ob die zu beurteilende Tätigkeit eine solche im Sinne der Gewerbeordnung oder anderer berufsrechtlicher Vorschriften ist (Hinweis auf E , 1652/80). Entscheidend für den Vergleich mit einer im Gesetz namentlich genannten Tätigkeit ist vielmehr auf dem Boden der im Abgabenrecht anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Inhalt der in Rede stehenden Tätigkeit (Hinweis auf E , 1103, 1769/76, VwSlg 5234 F/1978, , 1442/76, 2796/79 und vom , 1995, 2018/77).
Norm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
RS 3
Um "Ähnlichkeit" zu einem der im Gesetz namentlich aufgezählten freien Berufe annehmen zu können, müssen jedenfalls vorliegen

a) fachliche Qualifikation durch entsprechend gehobene Vorbildung, die zwar keine akademische sein muß, aber ihr in ihrem herkömmlichen Niveau überstehenden Maß nahekommen muß, und

b) eine tatsächliche Tätigkeit, die den wesentlichen und typischen Teil der Tätigkeiten umfaßt, zu denen die einschlägigen Vorschriften über den freien Beruf, zu dem Ähnlichkeit angenommen werden soll, berechtigen. Eine Tätigkeit, die nicht mindestens auch die Verfassung von Projekten und Plänen mitumfaßt, ist keinesfalls der eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers ähnlich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1932/76 E VwSlg 5073 F/1977 RS 1
Norm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 impl;
RS 4
Ein "planender Baumeister" der die mit dem Baumeistergewerbe üblicherweise verbundene typische Tätigkeit (Errichtung und Ausbesserung von Bauwerken unter Einsatz von Baufachkräften und Hilfskräften, Maschinen, Fahrzeugen etc) nicht (mehr) ausübt, sondern gleich einem Ziviltechniker in einem Büro Projekte, Pläne, Leistungsverzeichnisse und Voranschläge verfaßt, Kollaudierungen vornimmt und Parteien berufsmäßig vor Baubehörden in bautechnischen Angelegenheiten vertritt, übt einen einem Ziviltechniker ähnlichen Beruf im Sinne des § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1967 aus (Abgehen von der Vorjudikatur: 903/71(RS 2); 2157/71; 581/72; 1689/74).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1103/76 E VS VwSlg 5234 F/1978 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1980003746.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-59429