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VwGH 26.05.1981, 3722/80

VwGH 26.05.1981, 3722/80

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Ausführungen zur Frage, ob eine Berufung gegen einen Nichtbescheid ("Bescheid" einer Wassergenossenschaft) als Antrag zur Streitfallentscheidung gem § 85 Abs 1 WRG 1959 zu behandelt gewesen wäre.
Normen
RS 2
Ausführungen zur Behandlung der Wassergenossenschaft als mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Kein Kostenersatz für Porto zur Aktenübersendung; kein Zuspruch an Stempelgebühren, da Wassergenossenschaft Körperschaft öffentlichen Rechtes).
Norm
RS 3
Ausführungen zur Haftung des ehemaligen Liegenschaftseigentümers für rückständige Beitragsschuldigkeiten aus der Zeit der Mitgliedschaft und Zuständigkeit gem § 85 Abs 1 WRG 1959 auch für Streitigkeiten aus solchen Forderungen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde 1) des JR und 2) der MR, beide in P, beide vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien I, Universitätsstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Z1. 410.560/02-I 4/80, betreffend Beiträge zu einer Wassergenossenschaft (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft X in P, vertreten durch den Obmann RS, P), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltsanwärter Dr. Walter Sommerauer, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Kommissär Dr. HK, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, RS, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.100,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Seit dem Jahre 1974 besteht zwischen der mitbeteiligten Partei und den Beschwerdeführern Streit über die Frage, ob für die Aufteilung der Kosten der von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Entwässerung die Vorteilsfläche, mit welcher der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer seinerzeit der mitbeteiligten Partei beigetreten und die im Anerkennungsbescheid der Wasserrechtsbehörde aus 1967 berücksichtigt worden war, im Ausmaß von 15,9344 ha oder die Fläche von 11,9633 ha maßgeblich ist. Von den Beschwerdeführern war nämlich die Durchführung der Drainagierung auf einbezogenen Grundstücken im Ausmaß der Flächendifferenz von 3,9711 ha untersagt worden, weil sie die Ansicht vertraten, daß diese Grundstücke im Hinblick auf ihre Neigung einer Entwässerung nicht bedürften. Auf Grund dieser Weigerung waren bereits verlegte Entwässerungsrohre wieder entfernt worden. Die Beschwerdeführer sehen es als Bestätigung der Rechtmäßigkeit ihrer Weigerung an, daß die Wasserrechtsbehörde ungeachtet der nur teilweisen Ausführung des 1968 wasserrechtlich bewilligten Entwässerungsprojektes in ihrem Bescheid vom gemäß § 121 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 207 (in der Folge: WRG 1959), festgestellt hatte, daß die ausgeführte Anlage im wesentlichen mit der erteilten Bewilligung übereinstimme und vorgenommene Abänderungen und Erweiterungen nachträglich bewilligt werden. In ihrem Rückstandsausweis vom berechnete die mitbeteiligte Partei auf der Basis einer Vorteilsfläche von 15,9344 ha den Beitragsrückstand der Beschwerdeführer per  mit S 48.153,-- + 8 % Zinsen bis zum Zahltag und fügte dem Rückstandsausweis die Bemerkung bei, daß dieser Rückstand auf Grund des § 84 WRG 1959 vollstreckbar sei. Auf Grund dieses Rückstandsausweises betrieb die mitbeteiligte Partei gegen die Beschwerdeführer die gerichtliche Exekution. Hierauf richteten die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe vom an den Landeshauptmann von Burgenland den Antrag "auf Aufhebung der gegenständlichen Rechtskraftbestätigung und Überprüfung des Rückstandsausweises" unter Berücksichtigung ihrer Einwendungen hinsichtlich der erwähnten Flächendifferenz. In einer auf Grund dieses Antrages am beim Amt der Burgenländischen Landesregierung unter Zuziehung von Vertretern der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführer durchgeführten Verhandlung wurde laut der hierüber aufgenommenen Niederschrift vom Verhandlungsleiter eine "einvernehmliche Einigung" als nicht möglich erkannt und den Vertretern der mitbeteiligten Partei erklärt, daß rückständige Genossenschaftsbeiträge nach dem WRG 1959 und den Statuten der Genossenschaft gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzutreiben seien; die Genossenschaft hätte daher einen Rückstandsausweis über die fälligen Leistungen auszustellen und diesen dann durch die Bezirkshauptmannschaft vollstrecken zu lassen oder bei dieser die Eintreibung durch das zuständige Gericht zu begehren. Die Beschwerdeführer hatten am auch einen Antrag an die mitbeteiligte Partei gerichtet, die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Rückstandsausweises vom aufzuheben und dem Rückstandsausweis unter Berücksichtigung der Einwendungen hinsichtlich der Differenz an Vorteilsfläche sowie hinsichtlich einer Forderung der Beschwerdeführer an die Genossenschaft wegen Ernteentganges von S 7.540,-- und wegen Arbeitskosten von S 2.000,-

-, beides infolge Säumigkeit der Genossenschaft mit Arbeiten im Zuge der Entwässerung, zu überprüfen. Diesen Antrag wies der Obmann der mitbeteiligten Partei in deren Namen mit einem als "Bescheid" bezeichneten Schreiben vom unter Berufung auf die §§ 78 und 84 WRG 1959 sowie § 3 Abs. 2 VVG 1950 als unbegründet ab und sprach in diesem Schreiben aus, daß der Rückstandsausweis vollinhaltlich aufrecht bleibe. Das erwähnte Schreiben enthält folgende Belehrung "Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung binnen 14 Tagen vom Tag der Zustellung an gerechnet zulässig" und eine ausführliche Begründung sowie eine Zustellanordnung. Die Beschwerdeführer richteten hierauf durch ihren Rechtsvertreter an die mitbeteiligte Partei zu Handen ihres Obmannes ein als Berufung gegen den Bescheid der Wassergenossenschaft vom bezeichnetes, mit datiertes Schreiben, in welchem von den Beschwerdeführern die Behauptung aufgestellt wird, daß die Berufung innerhalb offener Frist erhoben werde und in dem beantragt wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fach der Kulturtechnik darüber einzuholen, ob die näher bezeichneten Parzellen im Ausmaß von 3,9711 ha als Vorteilsfläche gelten könnten oder nicht, und den Rückstandsausweis vom ersatzlos aufzuheben. Die mitbeteiligte Partei legte dieses Schreiben als Berufung dem Amt der Burgenländischen Landesregierung am vor. Bei der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom waren jeweils drei Mitglieder und drei Ersatzmitglieder der Schlichtungsstelle gewählt worden. Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzungen der mitbeteiligten Partei ist zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis zwischen den Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und der Genossenschaft die Schlichtungsstelle berufen. Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Gemäß § 15 Abs. 2 der Satzungen besteht die Schlichtungsstelle aus drei Mitgliedern, die dem Ausschuß nicht angehören dürfen. Für jedes Mitglied der Schlichtungsstelle ist gemäß § 15 Abs. 6 der Satzungen ein Ersatzmitglied zu wählen, das jeweils bei Verhinderung des Mitgliedes einzuspringen hat. Die drei Mitglieder der Schlichtungsstelle der mitbeteiligten Partei trafen am zu einer Verhandlung über den erwähnten Streit zusammen, an welcher auch die Vertreter der mitbeteiligten Partei und die Beschwerdeführer teilnahmen. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle kamen in dieser Verhandlung einstimmig zur Meinung, daß die Forderung der mitbeteiligten Partei an die Beschwerdeführer in voller Höhe von S 48.153,-- samt Anhang zu Recht bestehe. Am brachten die Beschwerdeführer beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag ein, dieser möge in Ausübung der Kompetenz gemäß § 73 AVG 1950 über die Berufung der Beschwerdeführer vom im Sinne des Berufungsbegehrens entscheiden, die Beschwerdeführer hätten gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom am rechtzeitig Berufung erhoben, über diese Berufung habe der Landeshauptmann von Burgenland bis heute nicht entschieden.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich seines zweiten Spruchabsatzes angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde im ersten Spruchabsatz dem Devolutionsantrag der Beschwerdeführer statt, wies jedoch im zweiten Spruchabsatz die Berufung der Beschwerdeführer gegen den "Bescheid" der mitbeteiligten Partei vom gemäß § 66 AVG 1950 mit der Begründung zurück, daß mangels Hoheitsgewalt (Behördenqualität) der mitbeteiligten Partei ein Bescheid, gegen den allein sich eine Berufung richten könne, nicht vorliege. Durch die Zurückweisung der Berufung sei über die Rechtmäßigkeit des von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten Anspruches nicht abgesprochen, es stünde den Beschwerdeführern frei, entsprechend den Satzungen bei der Schlichtungsstelle Einwendungen gegen den Rückstandsausweis sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu erheben.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Sachentscheidung gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 im Streitfall mit der mitbeteiligten Partei verletzt und beantragen, Spruchabsatz 2 des Bescheides der belangten Behörde aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Gegenschrift ebenfalls beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Auf Grund des fristgerechten Antrages der Beschwerdeführer im Sinne des § 39 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 wurde vom Verwaltungsgerichtshof eine Verhandlung über die Beschwerde durchgeführt, da keiner der im § 39 Abs. 2 VwGG 1965 genannten Gründe für das Absehen von der Verhandlung vorliegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Sachentscheidung gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 verletzt. Eine Verletzung im Recht auf Sachentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Eine derartige Rechtsverletzung, läge sie vor, wäre daher vom Beschwerdepunkt nicht umfaßt, und damit von der Wahrnehmung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 ausgeschlossen.

Die Beschwerdeführer gehen davon aus, daß sie ihren Schriftsatz vom fälschlich als Berufung bezeichnet hätten, vertreten jedoch die Ansicht, daß dieser Schriftsatz als Antrag zur Entscheidung über die Streitsache durch den Landeshauptmann zu behandeln gewesen wäre, da für diesen, aber auch für die belangte Behörde, deutlich erkennbar gewesen wäre, daß die mitbeteiligte Partei einen Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsstelle verweigere und die Rechtssache auf keinerlei Weise beigelegt habe werden können. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Schriftsatz gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 zur Verbesserung zurückzustellen.

Soweit die Beschwerdeführer zur Begründung dieser Ansicht davon ausgehen, daß bei der Verhandlung vor dem Amt der Burgenländischen Landesregierung am sämtliche Mitglieder der Schlichtungsstelle der mitbeteiligten Partei anwesend gewesen seien, ist darauf hinzuweisen, daß die Liste der Anwesenden in der Niederschrift über diese Verhandlung das Gegenteil beweist; an Organen der mitbeteiligten Partei sind darin nur Vertreter der mitbeteiligten Partei angeführt, als welche im Hinblick auf die §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und 2 der Satzungen nur Ausschußmitglieder in Betracht kommen, die jedoch gemäß § 15 Abs. 2 der Satzungen in die Schlichtungsstelle nicht wählbar sind. Ob am bereits Mitglieder der Schlichtungsstelle gewählt waren, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war für die Behörde aber auch nicht erkennbar, daß die Beschwerdeführer mit ihrem Schriftsatz vom beabsichtigten, den Landeshauptmann (Zuständigkeit gemäß § 99 Abs. 1 lit. f und lit. h WRG 1959) um die Entscheidung eines Streitfalles gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 anzurufen:

Der Schriftsatz vom war von den Beschwerdeführern, die bereits damals durch einen Rechtsanwalt vertreten waren, nicht an den Landeshauptmann, sondern an die mitbeteiligte Partei gerichtet sowie an diese adressiert und übersandt worden; der Schriftsatz kam dem Landeshauptmann überhaupt erst dadurch zur Kenntnis, daß er von der mitbeteiligten Partei an ihn übersandt worden war. Nicht nur der äußeren Form, sondern auch dem Inhalt nach war der Schriftsatz der Beschwerdeführer vom unverkennbar als Berufung gegen einen Bescheid aufgebaut, der Schriftsatz ließ jeden Anhaltspunkt für die Absicht der Beschwerdeführer, beim Landeshauptmann Entscheidung eines Streitfalles gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 zu beantragen, vermissen. Der Schriftsatz enthielt keinen Hinweis darauf, daß es sich um einen Streitfall handle, der nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 beigelegt worden sei, sei es deshalb, weil eine den Satzungen der mitbeteiligten Partei entsprechende Streitschlichtungseinrichtung nicht existiere, sei es, daß eine existierende Streitschlichtungseinrichtung vergeblich angerufen worden sei. Im übrigen hatten sich die Beschwerdeführer bereits mit ihrem Antrag vom  mit dem Anliegen um Überprüfung des Rückstandsausweises wegen überhöhter Vorteilsfläche an den Landeshauptmann gewandt, sodaß kein Anlaß zur Annahme bestand, die Beschwerdeführer wollten dieses Anbringen lediglich wiederholen. Aber auch der Devolutionsantrag selbst ließ jeden Anhaltspunkt dafür vermissen, daß die Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit an die belangte Behörde hinsichtlich eines Antrages im Sinne des § 85 Abs. 1 WRG 1959 begehrten.

Da es dem Schriftsatz vom an Deutlichkeit hinsichtlich der erklärten Absichten der Beschwerdeführer, Berufung zu erheben, nicht gebrach, bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemäß § 37 AVG 1950 die Antragsabsichten der Beschwerdeführer erst klarzustellen. Ein Formgebrechen haftete dem Schriftsatz nicht an, so daß eine Vorgangsweise gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 nicht in Betracht kam.

Die Beschwerdeführer wurden daher durch die Zurückweisung ihrer Berufung gegen den Nichtbescheid im Recht auf Sachentscheidung über einen Antrag gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 nicht verletzt. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im Hinblick auf den letzten Satz der Begründung des angefochtenen Bescheides zu dem Hinweis veranlaßt, daß nach Inhalt der Verwaltungsakten bereits durch die Tätigkeit der Schiedsstelle am hinsichtlich des Rückstandsausweises vom über S 48.153,-- samt Anhang zur Zeit feststünde, daß der Streitfall nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 beigelegt wurde. Bei der Schlichtung im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 handelt es sich um eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten, sodaß entgegen der von der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift geäußerten Meinung von einer rechtskräftigen Entscheidung durch Spruch der Schlichtungsstelle nicht die Rede sein kann. Auch eine Berufung "gegen diesen Schlichtungsspruch" kam daher entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift geäußerten Meinung nicht in Betracht.

Der Umstand, daß die Beschwerdeführer die Grundstücke im Entwässerungsgebiet, wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift behauptet, angeblich mit einem grundbücherlich bereits durchgeführten Übergabsvertrag vom veräußert hätten, ist nicht nur für die Erledigung dieser Beschwerdesache, sondern auch für das Antragsrecht der Beschwerdeführer im Sinne des § 85 Abs. 1 WRG 1959 im Streitfall ohne Bedeutung, da die Beschwerdeführer für rückständige Beitragsschuldigkeiten aus der Zeit ihrer Mitgliedschaft in der Genossenschaft dieser weiter verhaftet bleiben und auch über Streitigkeiten aus solchen Forderungen die Zuständigkeit des § 85 Abs. 1 WRG 1959 weiter besteht.

Bemerkt wird, daß über den bereits gestellten Antrag vom auf Rückerstattung der Landeshauptmann gemäß § 99 lit. h im Zusammenhang mit lit. f WRG 1959 als Aufsichtsbehörde zu entscheiden haben wird, da die gesamte Entwässerungsfläche, wie aus den Verwaltungsakten ersichtlich, jedenfalls größer als 100 ha ist.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. b und Abs. 3, 48 Abs. 2 lit. a, b, d sowie Abs. 3, 49 Abs. 1 und 2 sowie § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4 bis 6 und Z. 7 und 8 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221. Darnach steht der mitbeteiligten Partei Schriftsatzaufwand nur in der Höhe des geltend gemachten Betrages von S 400,-- zu. Aufwandersatz für Porto zur Aktenübersendung gebührt der mitbeteiligten Partei mangels gesetzlicher Grundlage nicht; Aufwandersatz für Stempelgebühren steht ihr nicht zu, da die mitbeteiligte Partei gemäß § 74 Abs. 2 WRG 1959 Körperschaft öffentlichen Rechtes ist und sie als solche gemäß § 2 Z. 3 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der geltenden Fassung, hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern von der Entrichtung von Gebühren befreit ist.

Wien, am

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Fundstelle(n):
SAAAF-59425