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iFamZ 2, Juli 2006, Seite 63

Heiratsgut ist am allgemeinen Gerichtsstand der Antragstellerin geltend zu machen

FamZ 30/06

§ 114 Abs 2 und 3 JN

Die Antragstellerin, die von ihrem Vater nach dem die Bestellung eines Heiratsgutes in Höhe von 3 Mio Euro begehrte, hat ihren Wohnsitz in Wien, der Vater den seinen in New York. Er erhob die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts in Wien.

Das Erstgericht wies den Antrag im Hinblick auf den Wohnsitz des Antragsgegners in den USA zurück. In Übereinstimmung mit dem Rekursgericht bejahte der Oberste Gerichtshof dagegen die inländische Gerichtsbarkeit.

Selbst wenn die EuGVVO anwendbar wäre, würde ihr Art 4 auf nationales Zuständigkeitsrecht verweisen, weil der Antragsgegner keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat.

Während die Jurisdiktionsnorm bis zu ihrer Änderung durch das AußStr-BegleitG (BGBl I 2003/112) keinen besonderen Gerichtsstand für Ansprüche auf Bestellung des Heiratsgutes enthielt, weshalb sich die Zuständigkeit gemäß § 122 JN nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners richtete, ist nach dem neu gefassten § 114 Abs 2 JN für gesetzliche Unterhaltsansprüche von in gerader Linie verwandten Personen das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand in St...

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