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iFamZ 2, Juli 2006, Seite 63

Der Bezug von Familienbeihilfe kann bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen für Mitunterstützte berücksichtigt werden.

FamZ 29/06

§ 140 ABGB; FamLAG 1967; § 13 Abs 6 Wr SHG

Die Familienbeihilfe wird zwar einem Unterhaltspflichtigen ausbezahlt und ist Bestandteil von dessen Einkommen, muss aber ausschließlich für die unterhaltsberechtigte Person verwendet werden. Ihrem Wesen nach ist sie Betreuungshilfe und soll deshalb als Zuschuss Pflege und Erziehung des Kindes erleichtern sowie die mit der Betreuung verbundenen Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - ausgleichen. Sie ist als Sozialbeihilfe des öffentlichen Rechts eine besondere Form der Drittzuwendung. Der Staat verfolgt mit ihr einen doppelten Zweck: Den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten („Familienlastenausgleich“). Bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen für Mitunterstützte kann die Familienbeihilfe daher - so wie auch andere staatliche Transferleistungen - berücksichtigt werden.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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