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VwGH 29.01.1981, 3577/80

VwGH 29.01.1981, 3577/80

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauO Tir 1978 §27 Abs2 litb;
BauRallg impl;
RS 1
"Bauberechtigter" in § 27 Abs 2 lit b TBO ist nur der Bauberechtigte iSd § 6 des Baurechtsgesetzes vom RGBl 86. Die Einräumung eines derartigen Baurechtes auf Privatgründen ist jedoch ausgeschlossen.
Normen
BauO Tir 1978 §27 Abs2 litb;
BauRallg impl;
RS 2
Die Zustimmung des Grundeigentümers (Bauberechtigten) muss jedenfalls im Zeitpunkt der Baubewilligung (noch) vorliegen (Slg 2050 A und 2496/77), sie ist Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens. Ein zukünftiger Eigentumserwerb (auf Grund eines erst bestehenden Titels hiezu) ist daher nicht Vorfrage für ein Ansuchen über eine Baubewilligung iS des § 38 AVG.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

3578/80

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, Dr. Würth, DDr. Hauer und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des Dr. WS in I, vertreten durch DDr. Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, Adamgasse 15, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. St. S 49/1980, betreffend Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Das Ansuchen des Beschwerdeführers um Baubewilligung für eine Aufstockung des Wohnhausanbaues im Anwesen B Nr. 18 in Innsbruck wurde vom Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom wegen Fehlens der Zustimmung der Grundeigentümer zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Zum Berufungsvorbringen, im Grundbuch seien zwar derzeit die beiden Söhne, eine Nichte und ein Neffe des Beschwerdeführers eingetragen, jedoch müsse der Beschwerdeführer auf Grund eines Schenkungsvertrages als Alleineigentümer des Bauplatzes angesehen werden, worüber ein Zivilverfahren beim Landesgericht Innsbruck anhängig sei, wies die belangte Behörde darauf hin, daß gemäß § 431 ABGB die Übertragung wegen des Eigentums an unbeweglichen Sachen von einigen hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen nur durch Eintragung ins Grundbuch erfolgen könne. Nach dem Grundbuchstand seien jedoch vier vom Beschwerdeführer verschiedene Personen als Eigentümer des Bauplatzes anzusehen. Einem Bauansuchen müssen daher die Zustimmungserklärungen dieser Miteigentümer zur Bauführung angeschlossen werden. Da diese trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden seien, sei das Bauansuchen zu Recht zurückgewiesen worden. Bei der Prüfung der Frage, wer Grundeigentümer des Bauplatzes sei, komme es immer nur auf den jeweiligen Grundbuchstand an, sodaß es hier unerheblich sei, ob ein Rechtsstreit bezüglich der Eigentumsfrage gerichtlich abhängig sei; eine Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Zivilprozesses könne nämlich deshalb nicht erfolgen, da eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung; der Beschwerdeführer erachtet sich insofern für beschwert, als das Verwaltungsverfahren nicht bis zur Erledigung des Zivilprozesses ausgesetzt worden ist.

Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 2 lit. b der Tiroler Bauordnung 1978, LGBl. Nr. 43 (TBO), ist einem Bauansuchen jedenfalls die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. Bauberechtigten anzuschließen, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 359/75, auf dessen Entscheidungsgründe unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird) handelt es sich dabei nicht nur um eine Vorschrift über die notwendigen Belege des Bauansuchens, sondern es ergibt sich dazu auch die materiell rechtliche Vorschrift, daß die Zustimmung des Grundeigentümers im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung jedenfalls vorliegen muß (vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse vom , Slg. N.F. Nr. 2050/A, zur Wiener Bauordnung und vom , Zl. 2496/77, zur Steiermärkischen Bauordnung). Ergibt sich nämlich im Baubewilligungsverfahren, daß die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens überhaupt nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, sei es auch dadurch, daß anstelle eines zustimmenden Eigentümers einer getreten ist, der diese Zustimmung nicht mehr erteilt, so wird diese erforderliche Zustimmung zu einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers schließt sein (außerbücherliches) Eigentum an der Baufläche aus. Selbst wenn ein gültiger Schenkungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter als der früheren grundbücherlichen Eigentümerin zustande gekommen wäre, wogegen an sich schon das vom Beschwerdeführer angeführte Fehlen der Notariatsaktform spricht, handelt es sich dabei lediglich um einen Titel zum Erwerb des Eigentums und nicht um eine Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz. Einem - an sich außerbücherlichen - Eigentumserwerb nach § 418 ABGB steht hingegen entgegen, daß der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen den Zubau mit Willen seiner Mutter als Grundeigentümerin, also auf Grund einer mit dieser bestehenden Willensübereinstimmung, auf deren Grund gebaut hat; denn damit fehlt es an den Voraussetzungen für einen derartigen Eigentumserwerb (vgl. OGH-Entscheidung vom , MietSlg. 29053, und die dort zitierte Judikatur). Damit ist also im vorliegenden Fall das Eigentum des Beschwerdeführers an der Liegenschaft nicht streitig, der Zivilprozeß kann sich lediglich auf Erwerb des Eigentums richten; da das Eigentum aber nach den vorhergegangenen Ausführungen im Zeitpunkt der Entscheidung über das Bauansuchen vorliegen muß, kann ein zukünftiger Eigentumserwerb nicht Vorfrage für ein Ansuchen über eine Baubewilligung im Sinne des § 38 AVG darstellen.

Wenn der Beschwerdeführer dartun will, er sei nach der Sachlage "bauberechtigt", so verkennt er den Begriff des Bauberechtigten nach § 27 TBO. Aus der Gleichstellung mit dem Eigentümer ergibt sich nämlich eindeutig, daß darunter lediglich der Bauberechtigte im Sinne des § 6 des Gesetzes vom , RGBl. Nr. 86, betreffend das Baurecht verstanden werden kann. Die Einräumung eines derartigen Baurechtes auf Privatgründen ist jedoch ausgeschlossen.

Die Baubehörden erster und zweiter Instanz haben daher völlig zu Recht das Fehlen der Zustimmung des Grundeigentümers als Hindernis für eine meritorische Entscheidung über das Bauansuchen angesehen und mangels eines Vorfragentatbestandes im Sinn des § 38 AVG auch zu Recht die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt.

Da sich die Beschwerde bereits auf Grund ihres Vorbringens als unbegründet erwies, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 VwGG 1965 abzuweisen. Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauO Tir 1978 §27 Abs2 litb;
BauRallg impl;
Sammlungsnummer
VwSlg 10355 A/1981
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003577.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-59396